Ein Verkauf oder eine Teilung ist grundsätzlich möglich. Gemäss Umweltschutzgesetz (USG) darf ein im Kataster der belasteten Standorte eingetragener Standort jedoch nur mit einer Bewilligung der Behörden verkauft oder geteilt werden. Unter diese Bewilligungspflicht fallen alle Rechtsgeschäfte, die zu einem Eigentümerwechsel führen. Dazu zählen neben dem Verkauf auch z.B. Tausch, Schenkung, Erbvorbezug, Sacheinlage und Sachübernahme.
Entsprechend dem Umweltschutzgesetz (USG) wird die Bewilligung erteilt, wenn:
- Vom Standort keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind
- Die Kostendeckung für die zu erwartenden Massnahmen sichergestellt sind
oder
- Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Veräusserung oder an der Teilung besteht.
Der oder die Verkäufer/in, die Person, welche das Grundstück teilen möchte oder das zuständige Notariat muss bei der Dienststelle Umwelt und Energie die Bewilligung zur Veräusserung bzw. Teilung des Grundstückes beantragen. Das Gesuch sollte frühzeitig eingereicht werden.
Grundsätzlich müssen untersuchungsbedürftige Standorte vorgängig untersucht werden. Dies kann längere Zeit in Anspruch nehmen.
Formular - Antrag zur Veräusserung
Liegt ein Eintrag in einem Bundeskataster vor, so ist die zuständige Bundesbehörde die Bewilligungsbehörde. Gesuche müssen daher an das zuständige Bundesamt gerichtet werden.