Unter Kataster versteht man ein Register oder eine (Informations-)Sammlung mit räumlichem Bezug. Der Kataster der belasteten Standorte (KbS) ist dementsprechend eine Datenbank von belasteten Standorten unter anderem mit Informationen zur geographischen Lage und der Kategorisierung der Standorte (z.B. untersuchungsbedürftig, sanierungsbedürftig).
Der KbS enthält die Daten zu Standorten, bei denen eine Belastung besteht oder eine Belastung wahrscheinlich ist. Mehr Informationen finden Sie im Beitrag Zweck des KbS
Das Umweltschutzgesetz und die Altlasten-Verordnung verpflichten die Kantone einen Kataster der Deponien und anderen mit Schadstoffen belasteten Standorten (KbS) zu erstellen und zu führen.
Damit die Belastungssituation neu überprüft oder der Eintrag im KbS gelöscht wird, muss anhand zusätzlicher Informationen gezeigt werden, dass eine Belastung am Standort (oder auf Teilflächen davon) ausgeschlossen werden kann. Sollten solche Informationen vorliegen, bitten wir Sie, die Unterlagen und die Gründe für eine Neubeurteilung bei der Dienststelle Umwelt und Energie einzureichen.
Wichtig: Eine Neubeurteilung ist auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich und der KbS wird laufend den veränderten Standortkenntnissen angepasst. Liegen wesentliche neue Erkenntnisse vor – zum Beispiel aufgrund einer zwischenzeitlich durchgeführten altlastenrechtlichen Untersuchung – können Sie bei der Dienststelle Umwelt und Energie eine Neubeurteilung des Standorts beantragen.
Ja, die Auskunftspflicht ist in Art. 46 des Umweltschutzgesetzes festgehalten.
So genau wie es aufgrund der verfügbaren Informationen möglich ist. Im KbS werden i.d.R. nicht die ganzen Betriebsareale eingetragen, sondern nur klar umgrenzte Teilflächen, die nachweislich oder mit grosser Wahrscheinlichkeit belastet sind. Sofern aber bei den ersten Erhebungen für den Eintrag im KbS keine genaueren Informationen vorliegen, wird die gesamte Parzelle eingetragen, auf der der Betrieb tätig ist/war.
Ja, ein Verkauf oder eine Teilung ist grundsätzlich möglich. Gemäss Umweltschutzgesetz (USG) darf ein im KbS eingetragener Standort jedoch nur mit einer Bewilligung der Behörden verkauft/geteilt werden.
Entsprechend dem USG wird die Bewilligung erteilt, wenn:
oder
Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Veräusserung oder an der Teilung besteht.
Mehr Informationen finden Sie hier.
Sofern kein Untersuchungsbedarf besteht, das Grundstück nicht verkauft werden soll und kein Bauvorhaben geplant ist, müssen Sie nichts tun. Sollte ein Untersuchungsbedarf bestehen, werden Sie von der Dienststelle Umwelt und Energie zu gegebener Zeit aufgefordert, eine Voruntersuchung zu beauftragen.
Mehr Informationen finden Sie im Beitrag Vom Katastereintrag betroffen.
Verlangen Sie Offerten von einem Fachbüro für Altlasten. Es empfiehlt sich, diese für eine Begehung einzuladen.
Die Behörde gibt aus Wettbewerbsgründen keine Empfehlungen ab. Sie können sich aber auf der Homepage des Aushub-, Abbruch- und Recycling-Verbands Schweiz (ARV) informieren. Der ARV führt eine Liste von Fachbüros für Altlasten.
Ja, bauen auf belasteten Standorten ist grundsätzlich möglich. Jedoch müssen dabei einige Besonderheiten beachtet werden. Gemäss Altlasten-Verordnung darf nur gebaut werden:
Mehr Informationen finden Sie im Beitrag Bauen auf belasteten Standorten.
Ja. Sie müssen den Standort aber im Rahmen des Bauvorhabens soweit sanieren, dass von ihm keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf die Umwelt mehr ausgehen (Art. 3 der Altlasten-Verordnung), oder Sie müssen belegen, dass durch die Baumassnahme eine spätere Sanierung nicht wesentlich erschwert wird.
Ja. Der Eintrag im KbS bezieht sich in der Regel nur auf die effektiv belastete Fläche und nicht auf das ganze Grundstück. Eventuelle Einschränkungen gelten deshalb nur für Bauvorhaben, die einen belasteten Standort direkt betreffen.
Sollte im Rahmen des Bauvorhabens ausserhalb der im KbS eingetragenen Fläche wider Erwarten verschmutztes Aushubmaterial angetroffen werden, muss unverzüglich die Dienststelle Umwelt und Energie informiert werden, um über das weitere Vorgehen zu entscheiden.
Für das Bauvorhaben ist ein Aushub- und Entsorgungskonzept (AEK) mit einer baubedingten Gefährdungsabschätzung erforderlich. Darin ist auch nachzuweisen, dass der Standort durch das Bauvorhaben nicht sanierungsbedürftig wird.
Bei einem untersuchungsbedürftigen, überwachungsbedürftigen oder sanierungsbedürftigen Standort sind vor der Baueingabe im Regelfall die altlastenrechtlichen Untersuchungen abzuschliessen und der Dienststelle Umwelt und Energie zur Genehmigung einzureichen.
Wir empfehlen Ihnen den Kataster der belasteten Standorte zu konsultieren, bevor Sie ein Baugesuch einreichen. Dort sind die Liegenschaften verzeichnet, welche sicher oder mit hoher Wahrscheinlichkeit belastet sind. Bei diesen Liegenschaften muss mit Auflagen gerechnet werden.
Die Kosten tragen grundsätzlich die Verursacher/innen. Wer für die Belastung verantwortlich ist (Verhaltensstörer/in) hat die Massnahmen in erster Linie zu bezahlen. Die Inhaber/innen (Zustandsstörer/in) müssen einen geringeren Kostenanteil übernehmen, wenn
Können Verursacher nicht ermittelt werden oder sind Sie zahlungsunfähig, trägt das Gemeinwesen die Ausfallkosten.
Ein Minderwert entsteht durch die am Standort vorhanden Belastung und nicht durch den Eintrag im KbS.
Die vom Kanton durchgeführten Abklärungen zum Eintrag im KbS definieren ausserdem keine Verursacher/innen. Sollten altlastenrechtlich gebotene Massnahmen notwendig sein, welche mit Kosten verbunden sind, können Sie diese in einem Kostenverteilungsverfahren nach dem Umweltrecht geltend machen, um diese auf die Verursacher/innen verteilen zu lassen.
Mehr Informationen zur Kostentragung bei altlastenrechtlichen Massnahmen finden Sie im Beitrag Kostentragung und Gebühren.
Es wird unterschieden zwischen der Pflicht, die altlastenrechtlichen Massnahmen durchzuführen (Realleistungspflicht) und der Pflicht zur Kostentragung. Das Ziel ist die rasche Behebung des umweltgefährdenden Zustands. Dies kann in der Regel am besten durch den/die heutige/n Eigentümer/in sichergestellt werden.
Wichtig: Die Frage der Kostentragung ist davon abgekoppelt und wird in einem separaten Kostenverteilungsverfahren gemäss Verursacherprinzip nach dem Umweltrecht behandelt.
Wenn es sich bei dem auf Ihrem Grundstück verzeichneten Standort um einen belasteten Standort ohne Überwachungs- und Sanierungsbedarf, bzw. ohne schädlichen oder lästigen Einwirkungen handelt, tragen Sie als Bauherr/in die zusätzlichen Kosten. Eine Ausnahme bilden die tatsächlichen Altlasten, also sanierungsbedürftige Standorte im Sinne des Altlastenrechts. In solchen Fällen können Sie altlastenrechtlich notwendige Kosten in einem Kostenverteilungsverfahren nach dem Umweltrecht geltend machen. Ob dazu die Entsorgung von Aushubmaterial zählt, wird im Sanierungsprojekt, das mit dem Bauvorhaben umgesetzt wird, festgehalten.
Jede/r in einem altlastenrechtlichen Verfahren ermittelte Verursacher/in (Zustandsstörer/in oder Verhaltensstörer/in) kann ein Kostenverteilungsgesuch bei der Dienstelle Umwelt und Energie (Fachbereich Altlasten) einreichen, sofern er oder sie Massnahmen vorfinanziert hat.
Mehr Informationen zur Kostentragung finden Sie hier.
Wenn es sich bei dem auf Ihrem Grundstück verzeichneten Standort um einen belasteten Standort ohne Überwachungs- und Sanierungsbedarf, bzw. ohne schädlichen oder lästigen Einwirkungen handelt, tragen Sie als Bauherr/in die zusätzlichen Kosten.
Gemäss dem Umweltschutzgesetz übernimmt das zuständige Gemeinwesen (im Kanton Luzern die Gemeinden) diese sogenannten Ausfallkosten.
Der Bund hat einen Fonds eingerichtet, aus dem unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge an die Sanierung von Altlasten bezahlt werden. Diese Voraussetzungen sind in der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA) zu finden. Die Abgeltungen des Bundes betragen höchstens 40 Prozent der anrechenbaren Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungskosten. Die Beiträge werden von der Dienststelle Umwelt und Energie beim Bund beantragt und an die berechtigten Empfänger/innen ausgezahlt.
Mehr Informationen finden Sie auf der Internetseite zur Altlastenfinanzierung des Bundes.
Der Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin kann zur Beratung und Unterstützung in komplexen Rechtsfragen, wie der Frage nach der Kostentragung bei belasteten Standorten hilfreich sein. Es liegt im Ermessen der Betroffenen, mit einer Fachperson Kontakt aufzunehmen.
Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG)
Altlasten-Verordnung (AltlV)
Abfallverordnung (VVEA)
Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo)
Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA)
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