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Umwelt und Energie

Häufig gestellte Fragen

Fragen zum Kataster

  • Was ist ein Kataster?

    Unter Kataster versteht man ein Register oder eine (Informations-)Sammlung mit räumlichem Bezug. Der Kataster der belasteten Standorte (KbS) ist dementsprechend eine Datenbank von belasteten Standorten unter anderem mit Informationen zur geographischen Lage und der Kategorisierung der Standorte (z.B. untersuchungsbedürftig, sanierungsbedürftig).

  • Wozu dient der Kataster der belasteten Standorte (KbS)?

    Der KbS enthält die Daten zu Standorten, bei denen eine Belastung besteht oder eine Belastung wahrscheinlich ist.
    Mehr Informationen finden Sie im Beitrag Zweck des KbS

  • Warum veranlasst die Dienststelle Umwelt und Energie Abklärungen über belastete Standorte?

    Das Umweltschutzgesetz und die Altlasten-Verordnung verpflichten die Kantone einen Kataster der Deponien und anderen mit Schadstoffen belasteten Standorten (KbS) zu erstellen und zu führen.

  • Wie kann ich gegen die Entscheidung über den Eintrag in den KbS Einspruch erheben?

    Damit die Belastungssituation neu überprüft oder der Eintrag im KbS gelöscht wird, muss anhand zusätzlicher Informationen gezeigt werden, dass eine Belastung am Standort (oder auf Teilflächen davon) ausgeschlossen werden kann. Sollten solche Informationen vorliegen, bitten wir Sie, die Unterlagen und die Gründe für eine Neubeurteilung bei der Dienststelle Umwelt und Energie einzureichen.

    Wichtig: Eine Neubeurteilung ist auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich und der KbS wird laufend den veränderten Standortkenntnissen angepasst. Liegen wesentliche neue Erkenntnisse vor – zum Beispiel aufgrund einer zwischenzeitlich durchgeführten altlastenrechtlichen Untersuchung – können Sie bei der Dienststelle Umwelt und Energie eine Neubeurteilung des Standorts beantragen.

  • Bin ich als Standortinhaber gegenüber der Dienststelle Umwelt und Energie zur Auskunft verpflichtet?

    Ja, die Auskunftspflicht ist in Art. 46 des Umweltschutzgesetzes festgehalten.

  • Wie exakt wird der belastete Standort abgegrenzt?

    So genau wie es aufgrund der verfügbaren Informationen möglich ist.
    Im KbS werden i.d.R. nicht die ganzen Betriebsareale eingetragen, sondern nur klar umgrenzte Teilflächen, die nachweislich oder mit grosser Wahrscheinlichkeit belastet sind.
    Sofern aber bei den ersten Erhebungen für den Eintrag im KbS keine genaueren Informationen vorliegen, wird die gesamte Parzelle eingetragen, auf der der Betrieb tätig ist/war.

  • Darf ich ein im Kataster der belasteten Standorte eingetragenes Grundstück verkaufen?

    Ja, ein Verkauf oder eine Teilung ist grundsätzlich möglich. Gemäss Umweltschutzgesetz (USG) darf ein im KbS eingetragener Standort jedoch nur mit einer Bewilligung der Behörden verkauft/geteilt werden.

    Entsprechend dem USG wird die Bewilligung erteilt, wenn:

    • Vom Standort keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu erwarten sind;
    • Die Kostendeckung für die zu erwartenden Massnahmen sichergestellt sind;

    oder

    • Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Veräusserung oder an der Teilung besteht.

    Mehr Informationen finden Sie hier.

Fragen zu altlastenrechtlichen Massnahmen

  • Was habe ich zu tun, falls mein Grundstück belastet ist?

    Sofern kein Untersuchungsbedarf besteht, das Grundstück nicht verkauft werden soll und kein Bauvorhaben geplant ist, müssen Sie nichts tun. Sollte ein Untersuchungsbedarf bestehen, werden Sie von der Dienststelle Umwelt und Energie zu gegebener Zeit aufgefordert, eine Voruntersuchung zu beauftragen.

    Mehr Informationen finden Sie im Beitrag Vom Katastereintrag betroffen.

  • Ich muss eine Voruntersuchung durchführen – wie gehe ich vor?

    Verlangen Sie Offerten von einem Fachbüro für Altlasten. Es empfiehlt sich, diese für eine Begehung einzuladen.

  • Welchen Altlastenberater können Sie empfehlen?

    Die Behörde gibt aus Wettbewerbsgründen keine Empfehlungen ab.
    Sie können sich aber auf der Homepage von Baustoff Kreislauf Schweiz informieren. Sie finden dort eine Liste von Fachbüros für Altlasten.

Fragen zum Bauen auf belasteten Standorten

  • Darf auf belasteten Standorten gebaut werden?

    Ja, bauen auf belasteten Standorten ist grundsätzlich möglich. Jedoch müssen dabei einige Besonderheiten beachtet werden. Gemäss Altlasten-Verordnung darf nur gebaut werden:

    • wenn der Standort nicht sanierungsbedürftig ist und durch das Vorhaben nicht sanierungsbedürftig wird;
    • wenn die spätere Sanierung nicht wesentlich erschwert wird oder wenn der Standort mit dem Bauvorhaben gleichzeitig saniert wird.

    Mehr Informationen finden Sie im Beitrag Bauen auf belasteten Standorten.

  • Darf auf einem sanierungsbedürftigen belasteten Standort gebaut werden?

    Ja. Sie müssen den Standort aber im Rahmen des Bauvorhabens soweit sanieren, dass von ihm keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf die Umwelt mehr ausgehen (Art. 3 der Altlasten-Verordnung), oder Sie müssen belegen, dass durch die Baumassnahme eine spätere Sanierung nicht wesentlich erschwert wird.

  • Mein Grundstück ist im KbS eingetragen. Die Verschmutzung erstreckt sich aber nur auf einen kleinen Teil der Parzelle. Darf ich im unbelasteten Teil ohne weitere Vorkehrungen bauen?

    Ja. Der Eintrag im KbS bezieht sich in der Regel nur auf die effektiv belastete Fläche und nicht auf das ganze Grundstück. Eventuelle Einschränkungen gelten deshalb nur für Bauvorhaben, die einen belasteten Standort direkt betreffen.

    Sollte im Rahmen des Bauvorhabens ausserhalb der im KbS eingetragenen Fläche wider Erwarten verschmutztes Aushubmaterial angetroffen werden, muss unverzüglich die Dienststelle Umwelt und Energie informiert werden, um über das weitere Vorgehen zu entscheiden.

  • Welche Unterlagen müssen einem Baugesuch beigelegt werden, falls das Bauvorhaben einen belasteten Standort betrifft?

    Für das Bauvorhaben ist ein Aushub- und Entsorgungskonzept (AEK) mit einer baubedingten Gefährdungsabschätzung erforderlich.
    Darin ist auch nachzuweisen, dass der Standort durch das Bauvorhaben nicht sanierungsbedürftig wird.

    Bei einem untersuchungsbedürftigen, überwachungsbedürftigen oder sanierungsbedürftigen Standort sind vor der Baueingabe im Regelfall die altlastenrechtlichen Untersuchungen abzuschliessen und der Dienststelle Umwelt und Energie zur Genehmigung einzureichen.  

  • Bei welchen Bauvorhaben muss mit Auflagen aufgrund von belastetem Untergrund gerechnet werden?

    Wir empfehlen Ihnen den Kataster der belasteten Standorte zu konsultieren, bevor Sie ein Baugesuch einreichen. Dort sind die Liegenschaften verzeichnet, welche sicher oder mit hoher Wahrscheinlichkeit belastet sind. Bei diesen Liegenschaften muss mit Auflagen gerechnet werden.

Fragen zu Verantwortlichkeiten und Kostenteilung

  • Wer trägt die Kosten für eine Untersuchung bzw. Sanierung?

    Die Kosten tragen grundsätzlich die Verursacher/innen. Wer für die Belastung verantwortlich ist (Verhaltensstörer/in) hat die Massnahmen in erster Linie zu bezahlen. Die Inhaber/innen (Zustandsstörer/in) müssen einen geringeren Kostenanteil übernehmen, wenn

    • Sie beim Kauf von der Belastung Kenntnis haben konnten

    oder

    • durch die Untersuchungen oder Sanierung einen wirtschaftlichen Vorteil erlangen.

    Können Verursacher nicht ermittelt werden oder sind Sie zahlungsunfähig, trägt das Gemeinwesen die Ausfallkosten.

    Mehr Informationen finden Sie hier.

  • Ich habe die Belastung auf meinem Grundstück nicht verursacht. Wer entschädigt mich für den Minderwert meines Grundstücks und für die Kosten von allfälligen Massnahmen?

    Ein Minderwert entsteht durch die am Standort vorhanden Belastung und nicht durch den Eintrag im KbS.

    Die vom Kanton durchgeführten Abklärungen zum Eintrag im KbS definieren ausserdem keine Verursacher/innen. Sollten altlastenrechtlich gebotene Massnahmen notwendig sein, welche mit Kosten verbunden sind, können Sie diese in einem Kostenverteilungsverfahren nach dem Umweltrecht geltend machen, um diese auf die Verursacher/innen verteilen zu lassen.

    Mehr Informationen zur Kostentragung bei altlastenrechtlichen Massnahmen finden Sie im Beitrag Kostentragung und Gebühren.

  • Weshalb muss ich das Grundstück sanieren und nicht der/die frühere Eigentümer/in, welche/r die Belastung verursacht hat?

    Es wird unterschieden zwischen der Pflicht, die altlastenrechtlichen Massnahmen durchzuführen (Realleistungspflicht) und der Pflicht zur Kostentragung. Das Ziel ist die rasche Behebung des umweltgefährdenden Zustands. Dies kann in der Regel am besten durch den/die heutige/n Eigentümer/in sichergestellt werden.

    Wichtig: Die Frage der Kostentragung ist davon abgekoppelt und wird in einem separaten Kostenverteilungsverfahren gemäss Verursacherprinzip nach dem Umweltrecht behandelt.

  • Die Belastungen auf meinem Grundstück stammen noch von meinem Vorgänger/meiner Vorgängerin. Wer kommt für den zusätzlichen Aufwand bei der Entsorgung von belastetem Aushubmaterial auf?

    Wenn es sich bei dem auf Ihrem Grundstück verzeichneten Standort um einen belasteten Standort ohne Überwachungs- und Sanierungsbedarf, bzw. ohne schädlichen oder lästigen Einwirkungen handelt, tragen Sie als Bauherr/in die zusätzlichen Kosten.
    Eine Ausnahme bilden die tatsächlichen Altlasten, also sanierungsbedürftige Standorte im Sinne des Altlastenrechts. In solchen Fällen können Sie altlastenrechtlich notwendige Kosten in einem Kostenverteilungsverfahren nach dem Umweltrecht geltend machen. Ob dazu die Entsorgung von Aushubmaterial zählt, wird im Sanierungsprojekt, das mit dem Bauvorhaben umgesetzt wird, festgehalten.

  • Wer kann bei der Dienststelle Umwelt und Energie ein Kostenverteilungsgesuch einreichen?

    Jede/r in einem altlastenrechtlichen Verfahren ermittelte Verursacher/in (Zustandsstörer/in oder Verhaltensstörer/in) kann ein Kostenverteilungsgesuch bei der Dienstelle Umwelt und Energie (Fachbereich Altlasten) einreichen, sofern er oder sie Massnahmen vorfinanziert hat.

    Mehr Informationen zur Kostentragung finden Sie hier.

  • Kann allein für die Entsorgung von belastetem Aushubmaterial ein Kostenverteilungsgesuch eingereicht werden?

    Wenn es sich bei dem auf Ihrem Grundstück verzeichneten Standort um einen belasteten Standort ohne Überwachungs- und Sanierungsbedarf, bzw. ohne schädlichen oder lästigen Einwirkungen handelt, tragen Sie als Bauherr/in die zusätzlichen Kosten.

  • Im Kostenverteilungsverfahren wurde als Verursacher/in eine Firma gefunden, welche die Sanierungskosten übernehmen müsste. Nun existiert diese aber nicht mehr. Wer übernimmt deren Kostenanteil?

    Gemäss dem Umweltschutzgesetz übernimmt das zuständige Gemeinwesen (im Kanton Luzern die Gemeinden) diese sogenannten Ausfallkosten.

  • Zahlt der Bund Beiträge an die Untersuchung, Überwachung und Sanierung eines belasteten Standortes?

    Der Bund hat einen Fonds eingerichtet, aus dem unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge an die Sanierung von Altlasten bezahlt werden. Diese Voraussetzungen sind in der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA) zu finden. Die Abgeltungen des Bundes betragen höchstens 40 Prozent der anrechenbaren Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungskosten. Die Beiträge werden von der Dienststelle Umwelt und Energie beim Bund beantragt und an die berechtigten Empfänger/innen ausgezahlt.

    Mehr Informationen finden Sie auf der Internetseite zur Altlastenfinanzierung des Bundes.

  • Brauche ich bei einem Kostenverteilungsverfahren die Unterstützung eines Anwalts oder einer Anwältin?

    Der Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin kann zur Beratung und Unterstützung in komplexen Rechtsfragen, wie der Frage nach der Kostentragung bei belasteten Standorten hilfreich sein. Es liegt im Ermessen der Betroffenen, mit einer Fachperson Kontakt aufzunehmen.


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