Ja, diese Möglichkeit besteht. Voraussetzung ist allerdings, dass der Verkäufer noch existiert und zahlungsfähig ist. Für die Rückforderung der Sanierungskosten gibt es zwei verschiedene Verfahren - das privatrechtliche und das öffentlich-rechtliche.
Zu den öffentlich-rechtlichen Regeln gehört das Umweltschutzgesetz. Danach kann der Standortinhaber die Kosten einer Sanierung vom Verursacher zurückfordern. In diesem Fall muss geprüft werden, ob der Verkäufer als Verursacher des belasteten Standortes gilt und falls ja, ob gegen ihn ein entsprechender Anspruch besteht.
Das privatrechtliche Verfahren beruht auf dem damaligen Kaufvertrag, in dem der Kaufpreis abgemacht wurde. Hier lohnt es sich zu prüfen, ob im Vertrag eine Aussage über die Belastungssituation gemacht wurde und ob daraus allenfalls ein Anspruch zur Minderung des Kaufpreises besteht. Es gelten die Regeln des Obligationenrechts, insbesondere zur Gewährleistung.