Schiessanlagen

Im Kanton Luzern gibt es rund 150 Schiessanlagen (300 m-, 50 m-, 25 m- und Jagdschiessanlagen). Durch den oft jahrzehntelangen Schiessbetrieb ist bei den Kugelfängen der Boden mit Blei und Antimon stark belastet. Durch den belasteten Boden können Menschen und Tiere gefährdet werden, indem sie den Boden oder auf ihm wachsende Pflanzen aufnehmen. Ausserdem können Blei und Antimon ausgewaschen werden und Grundwasser oder Oberflächengewässer verunreinigen.

Aufgrund dieser Belastung wurden alle Schiessanlagen im Kataster der belasteten Standorte (KbS) eingetragen. Ob ein dringender Handlungsbedarf besteht und eine Sanierung durchgeführt werden muss oder ob die bereits getroffenen Massnahmen (z.B. Einzäunung, Nutzungseinschränkung) ausreichen, muss für jede Schiessanlage individuell abgeklärt werden. Spätestens bei der Stilllegung der Anlage stellt sich aber die Frage, ob der Kugelfang im Hinblick auf die künftige Nutzung saniert werden muss.

Bei über 40 der 150 Schiessanlagen wurde bereits eine Sanierung durchgeführt bzw. liegt ein Sanierungsprojekt mit altlastenrechtlicher Untersuchung des Standorts vor.


Nutzungseinschränkungen

Da der Boden in und um Kugelfängen stark belastet ist, muss sichergestellt werden, dass dadurch die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet wird sowie eine Verschleppung von belasteten Material verhindert werden kann. Je nach Lage zum Kugelfang können verschiedene Belastungsbereiche definiert werden, für welche unterschiedliche Nutzungseinschränkungen gelten. So muss der hochbelastete Bereich (> 2000 mg Blei / kg Boden) im direkten Einschlaggebiet bis zur Sanierung durch einen festen Holzzaun abgesperrt werden.

Detaillierte Informationen zu den Nutzungseinschränkungen sind im Merkblatt Bodenbelastung bei Schiessanlagen zusammengestellt.


Sanierungen von Schiessanlagen

Da die Belastungssituation bei allen Schiessanlagen ähnlich ist und in den meisten Fällen bereits ohne Voruntersuchung von einem Sanierungsbedarf ausgegangen werden kann, wird anders als bei anderen belasteten Standorten die Voruntersuchung und Detailuntersuchung zusammengefasst. Zudem enthält der Bericht zur Sanierung einer Schiessanlage bereits ein entsprechendes Sanierungsprojekt.

Gemäss der kantonalen Vollzugspraxis übernimmt bei Schiessanlagen die jeweilige Gemeinde die Realleistungspflicht, um den Projektablauf zu vereinfach und zu optimieren. Damit ist die Gemeinde für die Planung, Durchführung und Vorfinanzierung der Sanierung verantwortlich. Als Planungs- und Entscheidungsgrundlage wurde von der Dienststelle Umwelt und Energie das Merkblatt Sanierung von Schiessanlagen erstellt.

Die beiden Arbeitshilfen Anforderungen an das Sanierungsprojekt bei Schiessanlagen (SPS) und Anforderungen an den Schlussbericht – Sanierung Schiessanlagen enthalten die behördlichen Vorgaben und die wichtigsten inhaltlichen Punkte eines Sanierungsprojekts und eines Schlussberichts. Die beiden Arbeitshilfen bilden die kantonale Vollzugspraxis ab und müssen daher für die Erstellung von Sanierungsprojekten bei Schiessanlagen berücksichtigt werden.


Kostentragung

Der Bund beteiligt sich an der Sanierung von 300 m-Schiessanlagen mit pauschal Fr. 8'000 pro Scheibe. Die restlichen Kosten für die altlastenrechtlich notwendige Sanierung (i.d.R. Sanierungsziel 1'000 mg Blei / kg Boden) werden auf die Verursacher verteilt. Dabei entfällt der grösste Teil auf die Verhaltensstörer, d.h. auf die Gemeinde (obligatorisches Schiessen), die Schützenvereine (sportliches Schiessen) und ggf. die Armee (z.B. Schiessen im Rahmen von Wiederholungskursen). Ein kleinerer Teil entfällt auf den/die Zustandsstörer/in, also den/die Grundeigentümer/in. Ist ein/e Verursacher/in nicht mehr vorhanden oder zahlungsunfähig, trägt das Gemeinwesen die Ausfallkosten. Die Gemeinden können alle für sie anfallenden Kosten über die kantonale Sonderabgabe refinanzieren. Genauere Informationen finden Sie im Merkblatt Sanierung von Schiessanlagen.


Kugelfangsysteme

Schiessanlagen, die in Betrieb sind, müssen mit künstlichen Kugelfangsystemen nach dem Stand der Technik ausgerüstet sein. Damit für die spätere altlastenrechtliche Sanierung der Schiessanlagen die Bundes-Beiträge (VASA-Gelder) in Anspruch genommen werden können, müssen die künstlichen Kugelfangsysteme gewartet werden.

Weitere Informationen zu den Voraussetzungen für VASA-Abgeltungen bei Schiessanlagen finden Sie auf der Homepage des BAFU



Umwelt und Energie (uwe)

Libellenrain 15

Postfach 3439

6002 Luzern

Standort



     

Öffnungszeiten

Montag – Donnerstag
08.00 bis 12.00 Uhr
13.30 bis 17.00 Uhr

Freitag
08.00 bis 12.00 Uhr
13.30 bis 16.00 Uhr

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