Kostentragung und Gebühren
                        
                        
                        
    
    
    Grundsätzlich tragen die Verursacher/innen die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte. Dabei wird zwischen Verhaltens- und Zustandsstörer/in unterschieden:
Als Verhaltensstörer/innen gelten diejenigen, welche 
    - durch ihr eigenes Verhalten die Belastung des Standorts verursacht haben oder 
- für Dritte verantwortlich waren, welche die Belastung verursacht haben. 
Die Verhaltensstörer tragen den Hauptanteil der Kosten von notwendigen Massnahmen wie Untersuchungen oder einer Sanierung.
Als Zustandsstörer/in gilt, wer über den belasteten Standort die Herrschaft hat (rechtlich oder tatsächlich). Im Bereich der Altlasten ist dies der Inhaber oder die Inhaberin (Eigentümer/in, Pächter/in, Beauftragte/r etc.).
Zustandsstörer müssen einen Anteil der Kosten übernehmen, wenn sie entweder
    - von der Belastung Kenntnis haben konnte oder 
- durch die Belastung/Sanierung einen wirtschaftlichen Vorteil erlangen.
Im Normalfall gilt der Inhaber oder die Inhaberin eines Standorts auch als realleistungspflichtig. Das bedeutet, dass er/sie die erforderlichen Massnahmen durchführen und vorfinanzieren muss. Grund für diese Regelung ist, dass es normalerweise einfacher ist Massnahmen durchzuführen und zu koordinieren, wenn sie durch den Inhaber oder die Inhaberin durchgeführt werden, als wenn eine andere Partei die Arbeiten durchführt. Die Behörden können jedoch auch diejenigen verpflichten, welche die Belastung verursacht haben (Verhaltensstörer).
Die Kostenverteilung erfolgt anschliessend in einem separaten Verfahren. Dabei kann der/die Realleistungspflichtige einen Antrag zur Kostenverteilung bei der Dienststelle Umwelt und Energie einreichen.
 
    Bedingungen für eine Kostenverteilung
    
    Bevor ein/e Standortinhaber/in ein Gesuch zur Kostenverteilung stellt, prüft er/sie, ob in seinem/ihrem Fall die Anforderungen für eine Kostenverteilung erfüllt sind. Dazu gehört, dass
    - die Belastung durch andere verursacht oder mitverursacht wurde
- Untersuchungs-, Überwachungs- oder Sanierungskosten bereits angefallen sind.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann das Gesuch schriftlich und entsprechend dokumentiert bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.
 
    Ausfallkosten
    
    Können die Verursacher/innen einer Belastung nicht ermittelt werden oder sind sie zahlungsunfähig, tragen im Kanton Luzern die Gemeinden die Ausfallkosten. Die Gemeinden können diese Kosten über die Sonderabgabe refinanzieren. An den Ausfallkosten beteiligt sich auch der Bund über das VASA-Abgeltungsverfahren.
Mehr Informationen zur Realleistungs- und Kostentragungspflicht finden sie in der entsprechenden BAFU Vollzugshilfe.
 
    Rückerstattung von Untersuchungskosten
    
    Wenn Standorte, die im Kataster belasteter Standorte eingetragen sind, wider Erwarten nicht belastet sind, so werden die Kosten für die notwendigen Untersuchungsmassnahmen auf ein schriftliches Gesuch hin rückerstattet. Das Pflichtenheft für entsprechende Untersuchungen ist im Vorfeld von der Dienststelle Umwelt und Energie zu genehmigen.
 
    Bauherrenaltlast
    
    Ein nicht sanierungsbedürftiger belasteter Standort, auf dem belasteter Aushub im Rahmen eines Bauvorhabens anfällt, wird als Bauherrenaltlast bezeichnet.
In solchen Fällen muss spätestens mit der Baueingabe ein Aushub- und Entsorgungskonzept  (AEK) sowie eine baubedingte Gefährdungsabschätzung eingereicht werden. So wird sichergestellt, dass das belastete Material gesetzeskonform verwertet, respektive entsorgt wird und durch das Bauvorhaben keine Altlast entsteht. 
 
    Gebührenreglement
    
    Altlasten-Verfahren sind in der Regel zeitaufwändige Verfahren, die sich in einigen Fällen über mehrere Jahre hinziehen können. Der Aufwand der Dienststelle Umwelt und Energie sowie des Rechtsdienstes des Bau-, Umwelt und Wirtschaftsdepartements BUWD für die Fallbearbeitung im Altlastenvollzug werden daher mittels Gebühren den Zahlungspflichtigen verrechnet. Zum Aufwand der Behörde zählen nebst den eigenen Leistungen auch die Leistungen Dritter für fallspezifische Beratung, Gutachten und Expertisen.
Aufwände der kantonalen Stellen in Altlastenverfahren werden den Zahlungspflichtigen in regelmässigen Zeitabständen (i.d.R. jährlich) in Rechnung gestellt.
Mehr Informationen können Sie dem uwe Merkblatt 
Gebührenerhebung im Altlastenvollzug entnehmen.
 
                     
                    
                        
                        
                        
    
    Umwelt und Energie (uwe)
    
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