Glossar

Gesuchsteller/in

Bauherrschaft, Initiant/in einer UVP-pflichtigen Anlage. Bei öffentlichen Anlagen handelt es sich in der Regel um eine Amtsstelle.

Hauptuntersuchung

Die Umweltverträglichkeit eines Projekts wird in zwei Schritten analysiert, in der Vor- und in der Hauptuntersuchung. Letztere umfasst die eigentliche Analyse der Auswirkungen auf die Umwelt inkl. Sensitivitätstests und Bewertung der Ergebnisse. Die Hauptuntersuchung wird gestützt auf ein bereinigtes Pflichtenheft durchgeführt.

Massgebliches Verfahren

Verfahren, innerhalb dessen die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wird. Die massgeblichen Verfahren sind in folgenden Verordnungen festgelegt:

  • Anhang der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung: Projekte, deren Verfahren durch Bundesrecht geregelt ist.
  • Anhang der Richtlinien über die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung: Verfahren gemäss kantonalem Recht

Pflichtenheft

Steht nach der Voruntersuchung fest, dass die UVP-pflichtige Anlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt hat, so erarbeiten die Gesuchstellenden ein Pflichtenheft für die Hauptuntersuchung, das von der Umweltschutzfachstelle begutachtet werden muss. Das Pflichtenheft beschreibt, welche Auswirkungen umfassend abzuklären sind.

Prüfung der Umweltverträglichkeit

Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Behörde die Umweltverträglichkeit des Vorhabens.

Sensitivitätstest

Eine Untersuchung heisst Sensitivitätstest, wenn sie aufzeigt, wie stark die Ergebnisse der Untersuchungen auf die Veränderung von Voraussetzungen und Annahmen reagieren. Sie gibt damit Auskunft über die Zuverlässigkeit von Resultaten und Schlussfolgerungen.

Umweltschutzfachstelle

In Art. 42 des Umweltschutzgesetzes werden die Kantone aufgefordert, eine Umweltschutzfachstelle zu bezeichnen. Umweltschutzfachstelle im Kanton Luzern ist die Dienststelle Umwelt und Energie. Umweltschutzfachstelle auf Bundesebene ist das Bundesamt für Umwelt (BAFU).

Die Umweltschutzfachstelle begleitet die UVP fachlich, begutachtet das Pflichtenheft und beurteilt, ob die Anlage den Vorschriften zum Schutz der Umwelt entspricht. Die Prüfung der Umweltverträglichkeit erfolgt aber durch die zuständige Behörde.

UVP-pflichtige Anlagen

Im Anhang der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung befindet sich eine abschliessende Liste aller UVP-pflichtigen Anlagen.

Voruntersuchung

Die Umweltverträglichkeit eines Vorhabens wird in zwei Schritten untersucht, in der Vor- und in der Hauptuntersuchung. Die Voruntersuchung hat den Zweck, bezüglich Umwelt die relevanten Fragen und Wirkungsbereiche, Projektzustände, die wichtigen Rahmenbedingungen, Annahmen und Projektvorgaben von den irrelevanten auszusortieren und die relevanten so präzis wie möglich als Problemstellungen zu formulieren.

Steht bereits nach der Voruntersuchung fest, dass ein (einfaches) Vorhaben den Vorschriften zum Schutz der Umwelt entspricht, erübrigt sich eine Hauptuntersuchung. Die Ergebnisse der Voruntersuchung stellen dann den Bericht dar (Art. 8 Abs. 2 UVPV).

Zuständige Behörde

Die Prüfung in einem UVP-Verfahren wird von derjenigen Behörde durchgeführt, die aufgrund des massgeblichen Verfahrens für das Gesuch zuständig ist. Der zuständigen Behörde kommt leitende und koordinierende Funktion zu. Sie entscheidet über das Vorhaben und berücksichtigt dabei die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung.

Abkürzungen

 
USG:

Umweltschutzgesetz

UVB:
Umweltverträglichkeitsbericht
In einzelnen Publikationen werden auch die Abkürzungen "UVP-Bericht" und "UV-Bericht" verwendet. Die Anforderungen an einen UVB sind in Artikel 10b USG festgehalten.

UVP:
Umweltverträglichkeitsprüfung

UVPV:
Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung