Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

Das Umweltschutzgesetz (Art. 10a bis 10d USG) sieht vor, dass Anlagen (und Bauten), die die Umwelt erheblich belasten oder beeinträchtigen können, einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterzogen werden. Diese Überprüfung erfolgt mit einem Umweltverträglichkeitsbericht (UV-Bericht, UVB) in dem die umweltrelevanten Auswirkungen der geplanten Anlage aufgezeigt werden müssen.

Die UVP ist kein eigenes Verfahren, sondern ist in die bestehenden Bewilligungsverfahren für Anlagen eingebettet (z. B. Baubewilligungs-, Plangenehmigungs-, Projektbewilligungsverfahren = massgebliches Verfahren). Diejenige Behörde, die über die Bewilligung der geplanten Anlage entscheidet, prüft deren Umweltverträglichkeit.

Umwelt und Energie (uwe)

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