Umweltverträglichkeitsbericht (UVB)

Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit der Berichte

Der Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) muss nachvollziehbare und stufengerechte Aussagen beinhalten. Der Detaillierungsgrad der Massnahmen ist der Projektphase anzupassen. Alle Annahmen sind zu begründen und die Grundlagen (Kartierungen, Berechnungen etc.) müssen offengelegt werden.

Mit den eingereichten Unterlagen müssen die Inhalte des UVB nachvollziehbar und abschliessend beurteilt werden können. Die Behörde ist verpflichtet, mangelhafte Berichte zurückzuweisen, was zu Verzögerungen führen kann.

Wichtige Leitfragen für den UVB:

  • Ist der UVB übersichtlich, nachvollziehbar, in sich stimmig sowie kongruent mit den beigelegten Dokumenten?
  • Sind alle Angaben zur Anlage einheitlich und stimmen mit den beigelegten Dokumenten überein?
  • Ist im UVB der Ausgangszustand und der/die Untersuchungsperimeter dargelegt?
    Die Untersuchungsperimeter können je nach Umweltbereich unterschiedlich sein (siehe UVP-Handbuch BAFU)
  • Ist der Ausgangszustand ohne das Bauvorhaben richtig dargestellt (letzter bewilligter Zustand)?
  • Ist der zeitliche und räumliche Rahmen zweckmässig, einheitlich und begründet? Muss er allenfalls für einzelne Umweltthemen ausgedehnt werden?
  • Sind alle relevanten Projektbelange und die davon betroffenen Umweltbereiche dargestellt und richtig gewichtet (Angaben in der Relevanzmatrix)?
  • Sind die definierten Umweltschutzmassnahmen wirksam und umsetzbar?

Voruntersuchung und Pflichtenheft

Im Rahmen der Voruntersuchung wird abgeklärt, inwiefern die geplante Anlage die Umwelt voraussichtlich belastet. Die Auswirkungen sind in einer aussagekräftigen Relevanzmatrix darzustellen. 

Das dazugehörige Pflichtenheft zeigt auf, welche Umweltauswirkungen der Anlage im Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) zur Hauptuntersuchung detailliert untersucht werden müssen, um die Auswirkungen abschliessend zu ermitteln. Zusätzlich werden die vorgesehenen Untersuchungsmethoden sowie der örtliche und zeitliche Rahmen für die Untersuchungen festgelegt.

Die umweltrelevanten Abklärungen und Vorgaben der Raumplanung sind bereits im Rahmen der Voruntersuchung zu beachten und darzustellen (Art. 9 Abs. 4 UVPV).

Werden in der Voruntersuchung die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt und die Umweltschutzmassnahmen abschliessend ermittelt, so gilt die Voruntersuchung als Bericht (Art. 8a UVPV). Die Ergebnisse der Voruntersuchung stellen dann den UVB für die Hauptuntersuchung dar, welcher bei der Einleitung des massgeblichen Verfahrens der zuständigen Behörde eingereicht werden muss.

Die Entscheidung, ob die Ergebnisse der Voruntersuchung als abschliessend gelten, obliegt der Dienststelle Umwelt und Energie.

Umweltverträglichkeitsbericht

Der Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) dient als Grundlage für die Überprüfung der Gesetzeskonformität des Vorhabens und wird von der Dienststelle Umwelt und Energie beurteilt.

Der UVB wird mit den Gesuchunterlagen veröffentlicht, um betroffenen Dritten, beschwerdeberechtigten Umweltverbänden und der interessierten Öffentlichkeit eine Übersicht über die Umweltauswirkungen des Vorhabens aufzuzeigen.

Im UVB müssen alle Umweltauswirkungen des Vorhabens abschliessend dargestellt sein. Der Bericht muss alle Angaben enthalten, die zur Prüfung des Vorhabens nach den Vorschriften über den Schutz der Umwelt nötig sind. Das Umweltschutzgesetz verlangt grundsätzlich eine Gesamtansicht (Art. 8 USG).

Im Interesse der Vergleichbarkeit und Transparenz für alle am Verfahren Beteiligten ist es sinnvoll, den UVB gemäss UVP-Handbuch des BAFU und der Arbeitshilfe des Kantons Luzern zu erstellen.

Der UVB muss einen umfassenden Projektbeschrieb, eine aussagekräftige Relevanzmatrix, Details zu den einzelnen Umweltbereichen sowie geeignete Massnahmen beinhalten.

Es wird empfohlen, den UVB von einem qualifizierten Fachbüro erarbeiten zu lassen.

Beratung UVP

Haben Sie Fragen zur Umweltverträglichkeit Ihres Bauvorhabens, den Anforderungen an den UVB oder zum UVP-Verfahren? 

Kontaktieren Sie das Team Geschäftsstelle und Umweltrecht der Dienststelle Umwelt und Energie des Kantons Luzern.
uvp.uwe@lu.ch