Beurteilungsfristen und öffentliche Auflage

Beurteilungsfristen

Die Beurteilungsfristen der zuständigen Behörden, für die Prüfung der Umweltverträglichkeit einer UVP-pflichtigen Anlage, laufen ab Vorliegen der vollständigen Unterlagen, respektive dann, wenn eine abschliessende Beurteilung des Vorhabens durch die Dienststelle Umwelt und Energie erfolgen kann.

Unvollständige Unterlagen und die Nachforderung von Unterlagen führen zu einer Verzögerung der Fristen und der Beurteilung des Umweltverträglichkeitsberichts (UVB).

Bei einer Anpassung oder Änderung des Projektes im laufenden Verfahren, muss der UVB mit den nachgereichten Dokumenten und Informationen überarbeitet und nochmals eingereicht sowie beurteilt werden. Der Bericht muss alle Angaben enthalten, um das Projekt zu prüfen (Art. 9 UVPV). Es können daher keine für das Vorhaben wesentliche Nachlieferungen in einzelnen Dokumenten akzeptiert werden.

Bei Projekten, zu denen das BAFU anzuhören ist, verlängert sich die Frist zusätzlich (Art. 12a und Art. 12b UVPV).

Beurteilungsfrist Ordentliches Baubewilligungsverfahren

Die Dienststelle Umwelt und Energie nimmt zur Voruntersuchung und Pflichtenheft innert einem Monat Stellung. Sie beurteilt den UVB nach dem Eingang der Auflageergebnisse in der Regel innert zwei Monaten und nach dem Eingang der Stellungnahmen des Bundes, der betroffenen kantonalen Dienststellen und der betroffenen Gemeinde in der Regel innert einem Monat (§ 48 USV).

Öffentliche Auflage

Projekte, die der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterliegen, müssen gemäss den Bestimmungen des massgeblichen Verfahrens öffentlich aufgelegt werden (§ 48 USV). 

Öffentliche Auflage Baugesuch

Im Kanton Luzern hat die zuständige Behörde das Bauvorhaben im Kantonsblatt zu publizieren und öffentlich aufzulegen (inkl. Hinweis auf die UVP-Pflicht). Die Auflagefrist ist im jeweiligen Verfahren geregelt (z. B. liegt beim Baubewilligungsverfahren die Auflagefrist bei 20 Tagen; siehe § 193 PBG).

Publikation Entscheid

Nach der Vernehmlassung macht die zuständige Behörde die Baugesuchunterlagen, den UVB, die Beurteilung des UVB der Dienststelle Umwelt und Energie sowie weitere Entscheide öffentlich zugänglich und gibt bekannt, wo die Unterlagen eingesehen werden können (Art. 15 und Art 20 UVPV).

 

Beratung UVP

Haben Sie Fragen zur Umweltverträglichkeit Ihres Bauvorhabens, den Anforderungen an den UVB oder zum UVP-Verfahren? 

Kontaktieren Sie das Team Geschäftsstelle und Umweltrecht der Dienststelle Umwelt und Energie des Kantons Luzern.
uvp.uwe@lu.ch