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Umwelt und Energie

Spezialfall Mehrkessel-/Kaskadenanlagen von Holzfeuerungen

Zunehmend wurden Heizzentralen mit mehreren Holz-Einzelfeuerungen (sogenannten Mehrkessel- bzw. Kaskadenanlagen) realisiert. In der Vergangenheit ist es betreffend korrekte Anwendung der gültigen Emissionsgrenzwerte wegen der möglichen Ausnahmeregelungen zu Unklarheiten gekommen.

Die Luftreinhalte-Verordnung (LRV) schreibt vor, dass der Emissionsgrenzwert anzuwenden ist, der für die Summe der Leistung aller Einzelfeuerungen gilt. Nur in gewissen Ausnahmen dürfen die weniger strengen Emissionsgrenzwerte für die Einzelanlagen angewendet werden.

Mit der Cercl’Air-Empfehlung Nr. 31p, Holzfeuerungen über 70 kW FWL wurden die Bestimmung der massgebenden Feuerungswärmeleistung für Mehrkessel- bzw. Kaskadenanlagen klar geregelt. Damit können nun für solche Holzfeuerungen die korrekten Emissionsgrenzwerte schweizweit einheitlich festgelegt werden. Sie gelten für neue Anlagen, die ab dem 1. November 2025 realisiert wurden. Für Anlagen, die vor dem 1. November 2025 realisiert wurden, gilt die bei der Abnahmemessung festgelegte Einstufung bzw. Beurteilung.

Die massgebende Feuerungswärmeleistung bestimmt das Messverfahren. D. h. ist die massgebende Feuerungswärmeleistung bis 70 kW, fallen sie in die Kontrollzuständigkeit der Gemeinde und die Messungen dürfen von Personen durchgeführt werden, die für Messungen im vereinfachten Verfahren zugelassen sind. Bei einer massgebende Feuerungswärmeleistung über 70 kW fallen die Anlagen in die Kontrollzuständigkeit der Dienststelle Umwelt und Energie. Solche Anlagen dürfen nur durch QSEM zugelassene Messfirmen gemessen werden.

Anlagenkonfiguration massgebende FWL
Emissionsgrenzwert EWG
Bemerkung Beispiele
Leistungsangaben beziehen sich auf FWL!

a)

2-Kesselanlagen mit 
(maximal) 1/3 :
(minimal) 2/3 Leistung
FWL  der Einzelfeuerung
Emissionsgrenzwert der Einzelfeuerung
gemäss QM Holzheizwerke
30 kW / 60 kW
Für beide Anlagen:
EGW der Einzelfeuerung
Messung: vereinfachtes Verfahren
Kontrolle Gemeinde
40 kW / 80 kW
40 kW: EGW Einzelanlage bis 70 kW
Messung: vereinfachtes Verfahren
Kontrolle Gemeinde
80 kW: EGW Einzelanlage > 70 kW
Messung: VDI
Kontrolle Kanton
100 kW / 300 kW
Für beide Anlagen:
EGW der Einzelfeuerung
Messung: VDI
Kontrolle Kanton
b)  2-Kesselanlagen mit gleich (oder ähnlich) grossen Leistungen
Summe der FWL EGW gemäss massgebender FWL für beide Kessel
Ansonsten wäre eine Grenzwert-Umgehung möglich
30 kW / 30 kW
massg.FWL = 60 kW
für beide Anlagen: EGW bis 70 kW FWL
Messung vereinfachtes Verfahren
Kontrolle Gemeinde
30 kW / 40 kW
massg.FWL = 70 kW
für beide Anlagen: EGW bis 70 kW
Messung vereinfachtes Verfahren
Kontrolle Gemeinde
60 kW / 60 kW
massg.FWL = 120 kW
Für beide Anlagen:
EGW grösser 70 kW  bis 500 kW FWL
Messung: VDI
Kontrolle Kanton
c) Kaskadenanlagen (ab 3 Kessel; i.d.R. baugleich)
Summe der FWL, wobei der Kessel mit der geringsten Leistung nicht mitgerechnet wird.
EGW gemäss massgebender FWL für alle  Kessel
Annahme: Ein Kessel ist jeweils nicht in Betrieb
3 mal 30 kW
massg.FWL = 60 kW
für alle Anlagen: EGW bis 70 kW FWL
Messung vereinfachtes Verfahren
Kontrolle Gemeinde
2 mal 30 kW / 
1 mal 40 kW
massg.FWL = 70 kW
EGW bis 70 kW
Messung vereinfachtes Verfahren
Kontrolle Gemeinde
3 mal 60 kW
massg.FWL = 120 kW
Für alle Anlagen:
EGW grösser 70 kW  bis 500 kW FWL
Messung: VDI
Kontrolle Kanton

 


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