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Umwelt und Energie

Feuerungskontrolle durch den Kanton (Dienststelle uwe)

Bei Feuerungen muss die zuständige Behörde gemäss Art. 13 LRV regelmässige Emissionsmessungen und Kontrollen anordnen.

Bei Neuanlagen und bei sanierten Anlagen muss die erste Messung (Abnahmemessung) wenn möglich innert 3 Monaten, spätestens jedoch nach 12 Monaten nach Inbetriebnahme der neuen oder sanierten Anlagen erfolgen.

Danach müssen an Öl-/Gasfeuerungen, Holzfeuerungen über 70 kW Feuerungswärmeleistung (FWL) und kleinen Restholzfeuerungen 40 bis 70 kW FWL alle 2 Jahre eine Folgemessung durchgeführt werden.

Organisatorischer Ablauf Kontrollen

Die Feuerungen werden alle 2 Jahre von der Dienststelle Umwelt und Energie schriftlich zur Durchführung der Emissionsmessung aufgeboten.

Die Messaufforderung erfolgt jeweils Anfang Oktober des Vorjahres, in welchem die Messung durchgeführt werden muss (z. B Aufgebot 1.10.2026, Messung im 2027).

Nach Erhalt der Messaufforderung muss der Dienststelle uwe bis zum 30.11 des Versandjahres eine Auftragsbestätigung der beauftragen Messfirma zugestellt werden (z.B Aufgebot 1.10.2026, Auftragsbestätigung 30.11.2026). Es können aber nur Firmen beauftragt werden, welche von der Geschäftsstelle QS Emissionsmessungen (QSEM) für die Durchführung von Emissionsmessungen auf der Liste zugelassen Messfirmen geführt werden. Die Messungen müssen jeweils bis zum 30.9. des Messjahres durchgeführt und der Messbericht muss der Dienststelle uwe bis spätestens zum 15.10. des Messjahres zur Prüfung zugestellt werden.

Nach erfolgter Prüfung erstellt die Dienststelle uwe eine schriftliche Beurteilung, welche an die hinterlegte Korrespondenzadresse zugestellt wird.

Die Durchführung der Messung kann mit kostenpflichtigem Entscheid verfügt werden, wenn Fristen nicht eingehalten werden.

Vorgehen bei Beanstandungen der Emissionsmessung

Gemäss Art. 8 LRV muss die Behörde dafür sorgen, dass Anlagen saniert werden, wenn diese die Anforderungen der LRV nicht mehr einhalten.

Bei einer 1. Beanstandung wird in einem ersten Schritt die Instandstellung der Anlage gefordert. Die erfolgreiche Instandstellung muss innert Jahresfrist nach Feststellung des Mangels mit einer regulären Emissionsmessung belegt werden. Gleichzeitig wird eine Sanierungsfrist nach Art. 10 LRV festgelegt. Die ordentliche Sanierungsfrist beträgt 5 Jahre nach erstmaliger Feststellung des Mangels.

Bei einer 2. Beanstandung nach erfolglosem Nachweis der Instandstellung bei der Messung nach einem Jahr wird das Sanierungsverfahren eröffnet.

Mit der Messbeurteilung wird der Entwurf der Sanierungsverfügung zum rechtlichen Gehör an die hinterlegte Korrespondenzadresse zugestellt. Die ordentliche Frist für das rechtliche Gehör beträgt 30 Tage. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs können zum Entwurf der Sanierungsverfügung Stellung bezogen und allfällige Anpassungen beantragt werden.

Die Ausstellung einer Sanierungsverfügung ist kostenpflichtig.


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