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Umwelt und Energie

Schallschutzfenster

Gemäss der Lärmschutz-Verordnung werden Lärmimmissionen in der Mitte des offenen Fensters ermittelt. Deshalb verändern Schallschutzfenster den Beurteilungspegel nicht, und ein überschrittener Grenzwert wird nicht eingehalten, nur weil Schallschutzfenster eingebaut wurden. Dennoch kann die Wohnqualität bei Neubauten und Sanierungen bei einer starken Lärmbelastung deutlich verbessert werden, wenn man gut dimensionierte Fenster einbaut und zudem eine kontrollierte Wohnungslüftung oder eine punktuelle Schalldämmlüftung realisiert. Die Lärmschutz-Verordnung verweist auf Anforderungen zum Schallschutz. Unabhängig von den gesetzlichen Anforderungen empfiehlt es sich bei Neu- oder Umbauprojekten und beim Fensterersatz im Rahmen von Sanierungen immer, neben den Anforderungen an den Wärmeschutz auch ausreichend Beachtung dem Schallschutz zuzumessen. Anhang 1 der Lärmschutz-Verordnung definiert Anforderungen an die Schalldämmung von Fenstern, die im allgemeinen Sprachgebrauch als «Schallschutzfenster» bezeichnet werden. Der Stand der Technik beim Fensterbau hat sich dahingehend entwickelt, dass bei typischen Projekten Schallschutzfenster nur marginale Mehrkosten gegenüber handelsüblichen wärmeisolierenden Fenstern verursachen. Ihr Einbau kann aber den Wohnkomfort wesentlich verbessern.

Falls der massgebende Immissionsgrenzwert überschritten wird, braucht es für die Dimensionierung von neuen Fenstern einen schriftlichen Schallschutznachweis. Der Schallschutz ist detailliert in der SIA-Norm 181 geregelt.

 

Schallschutzfenster als Ersatzmassnahme

Schallschutzfenster sind sogenannte Ersatzmassnahmen, z.B. bei Lärmsanierungen oder wesentlichen Änderungen von lärmemittierenden Anlagen. Bei Gebäuden, wo der Alarmwert trotz Lärmsanierung oder der Immissionsgrenzwert bei wesentlichen Änderungen nicht eingehalten werden kann, ist bei lärmempfindlichen Nutzungen, die vor Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes am 1. Januar 1985 erstellt worden sind, der Anlageninhaber (häufig: Strasseneigentümer) verpflichtet, bei lärmempfindlichen Räumen Schallschutzfenster einzubauen.