Schallschutzfenster

Lärmimmissionen werden immer in der Mitte des offenen Fensters ermittelt. Deshalb verändern Schallschutzfenster den Beurteilungspegel nicht, und ein überschrittener Grenzwert wird nicht eingehalten, nur weil Schallschutzfenster eingebaut wurden. Immerhin sind die Bewohner im geschlossenen Raum vor Lärm geschützt.

Der Einbau von Schallschutzfenstern ist also keine Lärmschutzmassnahme im engeren Sinne. Dennoch kann die Wohnqualität von Neubauten bei einer starken Lärmbelastung deutlich verbessert werden, wenn man gut dimensionierte Fenster einbaut und zudem eine kontrollierte Wohnungslüftung oder eine punktuelle Schalldämmlüftung realisiert. Falls der massgebende Immissionsgrenzwert überschritten wird, braucht es für die Dimensionierung von neuen Fenstern einen schriftlichen Schallschutznachweis. Der Schallschutz ist detailliert in der SIA-Norm 181 geregelt.

Schallschutzfenster als Ersatzmassnahme
Schallschutzfenster sind sog. Ersatzmassnahmen, z.B. bei Lärmsanierungen. Bei Gebäuden, wo der Alarmwert trotz Lärmsanierung nicht eingehalten werden kann, ist in der Regel der Strasseninhaber verpflichtet, bei lärmempfindlichen Räumen Schallschutzfenster einzubauen.