Es muss nach wie vor nachgewiesen werden, dass bei den geplanten Baukörpern die Planungswerte ohne die Möglichkeit von Ausnahmen/Erleichterungen bei allen relevanten Empfangspunkten eingehalten werden können. Hier sind planerische, gestalterische und/oder bauliche Massnahmen und Massnahmen an der Quelle vorzusehen.
Begründung: Mit der Inkraftsetzung des USG und LSV per 1. April 2026 treten neue Regeln bei der Einzonung/Umzonung von Gebieten sowie beim Bauen im lärmbelasteten Gebiet in Kraft. Diese neue Regelung beinhaltet als Grundsatz bei Neueinzonungen immer noch, dass die massgebenden Planungswerte eingehalten werden müssen. Es kommt jedoch neu dazu, dass bei ausgewiesener raumplanerischer Notwendigkeit zur inneren Verdichtung (überwiegendes Interesse) und zusätzlich durch das Ausscheiden von Freiräumen mit hoher Aufenthaltsqualität auch Gebiete eingezont werden dürfen, in denen die Planungswerte nicht eingehalten werden können. Gemäss bisheriger Rechtsgrundlage waren solche Möglichkeiten nicht gegeben und es war ausschliesslich möglich, die massgebenden Planungswerte durch planerische, gestalterische und bauliche Massnahmen einzuhalten. Änderungen bei den Rahmenbedingungen zum Bebauen neurechtlich eingezonter Gebiete ergeben sich also nur dann, wenn diese ein Nutzungsplanungsverfahren nach 01. April 2026 durchlaufen haben.