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Umwelt und Energie

Massnahmen bei Bauvorhaben

Auch im Kanton Luzern gibt es viele Baugebiete im urbanen Raum, die durch Lärm belastet sind. Wenn Sie in so einem Gebiet bauen möchten, ist es wichtig, den Lärmschutz frühzeitig in die Planung miteinzubeziehen. So stellen Sie sicher, dass die zukünftigen Wohnräume eine gute Lebensqualität bieten. Eine kompetente Beratung durch Fachpersonen aus den Bereichen Lärmschutz, Akustik oder Bauphysik hilft dabei, auch bei hoher Lärmbelastung passende und wirksame Lösungen zu finden.

Um die Grenzwerte bei Neubauten einzuhalten, müssen u.a. die folgenden Massnahmen in Erwägung gezogen werden:

  • Lärmoptimierte Grundrisse
    Die Grundrisse eines Gebäudes werden so ausgerichtet, dass lärmempfindliche Bereiche wie Schlaf- oder Wohnzimmer auf der lärmabgewandten Seite angeordnet werden. Wenn das nicht vollständig möglich ist, sollten sie zumindest zur ruhigen Seite hin gelüftet werden können. Räume wie Treppenhäuser, Bäder, Abstellräume gelten aufgrund der geringen Nutzungsdauer als lärmunempfindlich. Solche Räume können als Puffer gegenüber Lärmquellen wirken und sind daher lärmzugewandt anzuordnen.
  • Durchgesteckte Wohnbereiche
    Dabei handelt es sich um Wohnungen oder Räume, die sich von der lärmexponierten zur ruhigen Gebäudeseite erstrecken. So ist es möglich, die Räume von der ruhigen Seite her zu lüften und damit den Lärm zu reduzieren.
  • Schalltechnisch optimierte Balkonen und Loggien
    Balkone und Loggien können so gestaltet werden, dass sie den Lärm abschirmen und den Wohnkomfort verbessern.
  • Anordnung von Gewerbenutzung
    Bei Räumen mit gewerblicher Nutzung kommen höhere Grenzwerte zur Anwendung als Wohnräume (Art. 42 Abs. 1 LSV). Deshalb sind sie an der lärmzugewandten Seite des Gebäudes anzuordnen.

Wenn die Grenzwerte nicht eingehalten werden können, obwohl sämtliche verhältnismässigen Lärmschutzmassnahmen getroffen worden sind, können unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem Baubewilligungen erteilt werden. Mehr Informationen dazu finden Sie auf dem Faktenblatt «Vollzug: Bauen im lärmbelasteten Gebiet».

 

FAQ zu Massnahmen bei Bauvorhaben

  • Was ist neu?

    Durch die Überarbeitung des Umweltschutzgesetzes (USG) und der Lärmschutz-Verordnung (LSV) soll es einfacher werden, das raumplanerische Ziel einer dichteren Verbauung innerhalb bestehender Siedlungsgebiete zu erreichen. In lärmbelasteten Gebieten soll es eher möglich sein, neue Bauzonen auszuscheiden oder bestehende Bauzonen in eine neue Nutzung zu überführen. Es soll vereinfacht werden, in lärmbelasteten Gebieten Bauprojekte für Wohnräume zu realisieren.
  • Ab wann gelten die neuen Rechtsgrundlagen im Bereich Lärm (USG und LSV)?

    Per 1. April 2026. Alle Gesuche mit einem Datum ab dem 1. April 2026 werden nach den neuen Rechtsgrundlagen beurteilt. Gesuche, die vor dem 1. April 2026 datiert sind, die am 1. April 2026 jedoch noch nicht bewilligt wurden, können grundsätzlich ebenfalls nach den neuen Rechtsgrundlagen beurteilt werden.

    Weshalb?
     In der Änderung des USG vom 27.9.24 gibt es keine Übergangsbestimmungen (Art. 65a ist auf diesen Fall nicht anwendbar). Somit gelten die allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze, wonach grundsätzlich das geltende Recht zum Zeitpunkt des Entscheides anzuwenden ist:

    • Baugesuche und hängige Gesuche eingereicht ab 1. April 26 werden nach neuem Recht beurteilt;
    • In vorzuprüfenden Nutzungs- und Sondernutzungsplanverfahren, die vor dem 1.4. eingegangen bzw. nicht öffentlich aufgelegen sind wird auf die neuen Bestimmungen und ggf. Anpassungsbedarf der Unterlagen hingewiesen
    • Nutzungs- und Sondernutzungsplanverfahren, die vor dem 1.4. rechtskräftig bewilligt sind, behalten ihre Gültigkeit
  • Wie wird mit neurechtlichen Einzonungen umgegangen, bei denen die Einhaltung der Anforderungen aus Art. 29 LSV (Planungswerte ohne Ausnahmen) festgelegt wurden?

    Es muss nach wie vor nachgewiesen werden, dass bei den geplanten Baukörpern die Planungswerte ohne die Möglichkeit von Ausnahmen/Erleichterungen bei allen relevanten Empfangspunkten eingehalten werden können. Hier sind planerische, gestalterische und/oder bauliche Massnahmen und Massnahmen an der Quelle vorzusehen.

    Begründung: Mit der Inkraftsetzung des USG und LSV per 1. April 2026 treten neue Regeln bei der Einzonung/Umzonung von Gebieten sowie beim Bauen im lärmbelasteten Gebiet in Kraft. Diese neue Regelung beinhaltet als Grundsatz bei Neueinzonungen immer noch, dass die massgebenden Planungswerte eingehalten werden müssen. Es kommt jedoch neu dazu, dass bei ausgewiesener raumplanerischer Notwendigkeit zur inneren Verdichtung (überwiegendes Interesse) und zusätzlich durch das Ausscheiden von Freiräumen mit hoher Aufenthaltsqualität auch Gebiete eingezont werden dürfen, in denen die Planungswerte nicht eingehalten werden können. Gemäss bisheriger Rechtsgrundlage waren solche Möglichkeiten nicht gegeben und es war ausschliesslich möglich, die massgebenden Planungswerte durch planerische, gestalterische und bauliche Massnahmen einzuhalten. Änderungen bei den Rahmenbedingungen zum Bebauen neurechtlich eingezonter Gebiete ergeben sich also nur dann, wenn diese ein Nutzungsplanungsverfahren nach 01. April 2026 durchlaufen haben. 

  • Wie wird zukünftig mit altrechtlichen Einzonungen und neurechtlichen Erschliessungen umgegangen (z.B. Art. 30 LSV in Sonderbauvorschriften zu Gestaltungsplänen (GP))?

    Mit der revidierten Rechtsgrundlagefällt die lärmrechtliche Anforderung bei der Erschliessung von Bauzonen. Es gilt zu klären, in welcher Form diese Anforderungen bei bereits bewilligten Erschliessungen rechtlich gesichert wurden - grundsätzlich gelten diese Anforderungen (z.B. Sonderbauvorschriften zu Gestaltungsplänen). Die Bauherrschaft kann mit einem Wiedererwägungsgesuch beantragen, dass die neuen Rechtsgrundlagen angewendet werden. In diesem Fall kann auf die bisherige Erschliessungsanforderung verzichtet werden.

    Begründung: Die revidierte Rechtsgrundlage gilt ab dem 1. April 2026. In bewilligten Gestaltungsplänen, die nun überbaut werden sollen, gelten diese neuen Anforderungen. Es müssen noch die Anforderungen für das Bauen im Lärm eingehalten werden (Einhaltung IGW mit verschiedenen Möglichkeiten).

  • Wie wird mit bewilligten Gestaltungsplänen umgegangen, in denen die Einhaltung der raumplanungsrechtlichen Planungsgrundsätzen aus Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG mit dem Anstreben der Planungswerte sowie der äussersten Belastungsgrenze Art. 31 LSV (Immissionsgrenzwerte) in den Sonderbauvorschriften definiert ist?

    Bei der Umsetzung eines Bauprojektes muss durch die Bauherrschaft aufgezeigt werden, dass die Anforderungen aus Art. 22 USG sowie Art. 31 LSV der revidierten Gesetzgebung eingehalten werden können. Falls notwendig muss dazu ein aktualisiertes Lärmgutachten erstellt werden.
    Begründung: Die Anforderung der raumplanungsrechtlichen Planungsgrundsätzen aus Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG mit den anzustrebenden Planungswerten ist eine abgeschwächte Form von Art. 30 LSV (Erschliessung). Art. 30 LSV wurde mit dem USG und LSV in der Fassung vom 01. April 2026 aufgehoben.

  • Wie werden Gestaltungspläne nach dem 1. April 2026 lärmschutzrechtlich beurteilt?

    Wurde der Gestaltungsplan-Perimeter neurechtlich, nach dem 1.1.1985 eingezont, so kommt Art. 29 Abs. 1 LSV unter zwingender Einhaltung der Planungswerte zur Anwendung. Erfolgte die Einzonung altrechtlich, vor dem 1.1.1985, dann erfolgt die lärmrechtliche Beurteilung direkt gestützt auf die Anforderungen aus Art. 31 LSV für das Bauen im Lärm.

    Begründung: Von der harten Einhaltung der Anforderungen nach Art. 29 LSV kann nur abgewichen werden, wenn Perimeter ein Nutzungsplanungsverfahren nach Inkrafttreten von der revidierten USG/LSV durchlaufen haben.

  • Was ändert sich in Baugebieten, die altrechtlich (vor 1.1.1985) eingezont, aber noch nicht hinreichend erschlossen sind?

    Es kommen in solchen Fällen direkt die lärmschutzrechtliche Anforderung aus Art. 22 USG und Art. 31 LSV unter Einhaltung Immissionsgrenzwerte zur Anwendung. 
  • Wie werden Baugesuche beurteilt, für welche die Vorabklärung vor dem 1. April 2026 stattgefunden hat?

    Die Beurteilung erfolgt anhand der geltenden Rechtsgrundlage.

  • Wie werden Büroräume und lärmempfindliche Betriebsräume ab dem 01.04.2026 beurteilt?

    Für eine Baubewilligung müssen weiterhin die massgebenden Immissionsgrenzwerte (inkl. dem Zuschlag für eine Betriebsnutzung) mit verhältnismässigen Massnahmen eingehalten werden. Ist die Einhaltung mit verhältnismässigen Massnahmen unmöglich, so kann eine Baubewilligung erteilt werden, wenn eine kontrollierte Lüftung mit Kühlung eingebaut wird.

  • Wie werden Hotelnutzungen nach dem 01.04.2026 lärmrechtlich beurteilt?

    Hotelnutzungen werden unverändert wie Wohnnutzungen beurteilt. Aus diesem Grund gelten grundsätzlich dieselben Anforderungen, als dass alle verhältnismässigen Massnahmen ergriffen werden müssen, um bei öffenbaren Fenstern die massgebenden Grenzwerte einzuhalten.

  • Wie werden fest verglaste Fassadenbauteile (Festverglasungen) ab dem 01.04.2026 beurteilt?

    Fest verglaste Fassadenbauteile (Festverglasungen ohne Öffnungsmechanismus) gelten weiterhin nicht als Empfangspunkt im Sinne von Art. 39 LSV. Anforderungen an den Schallschutz bestehen. 
  • Welche Anforderungen an den Schallschutz sind einzuhalten?

    Mindestanforderungen gemäss SIA 181 gelten in jedem Fall.

    Erhöhte Anforderungen an den Schallschutz gelten bei Neubauten von Einfamilienhäusern, Doppel- und Reiheneinfamilienhäusern sowie von Wohnungen, die als Stockwerkeigentum ausgewiesen werden.

    Verschärfte Anforderungen gelten, falls die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden können, die Voraussetzungen für eine Baubewilligung aber trotzdem gegeben sind: Die verschärften Anforderungen müssen gegenüber externen Lärmquellen bis maximal zu den erhöhten Anforderungen eingehalten werden.

  • Was ist bei der Planung von Fenstern bezüglich des Schallschutzes zu beachten?

    Beim Fensterersatz oder bei Neu- oder Umbauprojekten empfiehlt es sich immer, neben den Anforderungen an den Wärmeschutz auch dem Schallschutz ausreichend zu beachten. Unabhängig von den Anforderungen aus Art. 32 LSV sind Schallschutzfenster mit einem R’w + Ctr ≥ 32 dB als Stand der Technik zu bezeichnen. Sie verursachen nur marginale Mehrkosten, erhöhen aber den Wohnkomfort wesentlich. 
  • Muss in jedem Fall ein Schallschutznachweis zum Bauvorhaben eingereicht werden?

    Es ist ein Schallschutznachweis einzureichen, wenn die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden können, aber die Voraussetzungen nach Art. 22 Abs. 2 Bst. a USG für eine Baubewilligung trotzdem gegeben sind.