Auch im Kanton Luzern gibt es viele Baugebiete im urbanen Raum, die durch Lärm belastet sind. Wenn Sie in so einem Gebiet bauen möchten, ist es wichtig, den Lärmschutz frühzeitig in die Planung miteinzubeziehen. So stellen Sie sicher, dass die zukünftigen Wohnräume eine gute Lebensqualität bieten. Eine kompetente Beratung durch Fachpersonen aus den Bereichen Lärmschutz, Akustik oder Bauphysik hilft dabei, auch bei hoher Lärmbelastung passende und wirksame Lösungen zu finden.
Um die Grenzwerte bei Neubauten einzuhalten, müssen u.a. die folgenden Massnahmen in Erwägung gezogen werden:
- Lärmoptimierte Grundrisse
Die Grundrisse eines Gebäudes werden so ausgerichtet, dass lärmempfindliche Bereiche wie Schlaf- oder Wohnzimmer auf der lärmabgewandten Seite angeordnet werden. Wenn das nicht vollständig möglich ist, sollten sie zumindest zur ruhigen Seite hin gelüftet werden können. Räume wie Treppenhäuser, Bäder, Abstellräume gelten aufgrund der geringen Nutzungsdauer als lärmunempfindlich. Solche Räume können als Puffer gegenüber Lärmquellen wirken und sind daher lärmzugewandt anzuordnen.
- Durchgesteckte Wohnbereiche
Dabei handelt es sich um Wohnungen oder Räume, die sich von der lärmexponierten zur ruhigen Gebäudeseite erstrecken. So ist es möglich, die Räume von der ruhigen Seite her zu lüften und damit den Lärm zu reduzieren.
- Schalltechnisch optimierte Balkonen und Loggien
Balkone und Loggien können so gestaltet werden, dass sie den Lärm abschirmen und den Wohnkomfort verbessern.
- Anordnung von Gewerbenutzung
Bei Räumen mit gewerblicher Nutzung kommen höhere Grenzwerte zur Anwendung als Wohnräume (Art. 42 Abs. 1 LSV). Deshalb sind sie an der lärmzugewandten Seite des Gebäudes anzuordnen.
Wenn die Grenzwerte nicht eingehalten werden können, obwohl sämtliche verhältnismässigen Lärmschutzmassnahmen getroffen worden sind, können unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem Baubewilligungen erteilt werden. Mehr Informationen dazu finden Sie auf dem Faktenblatt «Vollzug: Bauen im lärmbelasteten Gebiet».