Massnahmen bei Bauvorhaben

Auch im Kanton Luzern sind viele Bauzonen im urbanen Raum übermässig mit Lärm belastet. Wer in einem solchen Gebiet bauen will, sollte den Lärmschutz unbedingt frühzeitig in die Planung miteinbeziehen. Eine kompetente Beratung durch eine Fachperson (Akustikbüro) trägt dazu bei, dass auch bei einer hohen Lärmbelastung eine gute Lösung gefunden werden kann. 

Um die Grenzwerte bei Neubauten einzuhalten, können folgende Massnahmen getroffen werden:

  • Lärmempfindliche Räume auf derjenigen Seite des Gebäudes anordnen, die von der Lärmquelle abgewandt ist (z.B. Wohn- und Schlafzimmer an der ruhigen Fassade)
  • Das Gebäude mit baulichen oder gestalterischen Massnahmen gegen den Lärm abschirmen (z.B. mit Lärmschutzwänden oder mit einer Garage)
  • Bauliche lärmabschirmende Massnahmen direkt am Gebäude erstellen (z.B. schalldichte Brüstungen von Balkonen oder eine Loggia)

Zustimmung bei verbleibenden Grenzwertüberschreitungen

Wenn die Grenzwerte nicht eingehalten werden können, obwohl alle vertretbaren Lärmschutzmassnahmen getroffen worden sind, und wenn am Gebäude ein überwiegendes Interesse besteht, kann unsere Dienststelle eine Ausnahmebewilligung oder Zustimmung gewähren. Ausnahmebewilligungen und Zustimmungen werden im Kanton Luzern üblicherweise dann gewährt, wenn alle lärmempfindlich genutzten Zimmer über Fenster verfügen, bei denen der Grenzwert eingehalten ist.

Das überwiegende Interesse ist im Gesuch ausreichend zu begründen.

Gesuchsformular für eine Zustimmung gemäss Art. 31 LSV

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