Das Umweltschutzgesetz fordert, Lärmemissionen von Anlagen so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Deshalb sind Massnahmen, welche die Lärmerzeugung an der Quelle verhindern oder verringern, solchen Massnahmen vorzuziehen, die lediglich die Lärmausbreitung verringern.
Typische Beispiele für Massnahmen an der Quelle:
- reduzierte Geschwindigkeit und gleichmässige Fahrweise
(sie reduzieren die Roll- und Antriebsgeräusche von Motorfahrzeugen)
- verkehrsplanerische Massnahmen, die den Verkehrsfluss optimieren
- leise Reifen und lärmmindernde Strassenbeläge
- im Schienenverkehr: lärmarmes Rollmaterial und die Sanierung von Güterwagen
- geschlossene Fenster und Türen
(z.B. wenn bei den Arbeiten in einem Gewerbebau Lärm entsteht)
- Schalldämmhauben/bauliche Einhausungen/Schalldämpfer
(sie reduzieren den Lärm von technischen Anlagen/Geräten)
- zeitliche Begrenzung der Lärmemissionen
- Standortwahl
(Emittierende Anlagen so platzieren, dass sie weniger Störungen verursachen)