Schallschutzfenster
Beim Einbau von Schallschutzfenstern wird zwischen dem Pflichteinbau und dem freiwilligen Einbau unterschieden:
- Pflichteinbau
Falls der Alarmwert erreicht oder überschritten wird und die Strassenlärmbelastung nicht vermindert werden kann, sind bei bestehenden Gebäuden (Baujahr vor 1.1.1985) Schallschutzfenster einzubauen. Im Regelfall übernimmt der Strasseneigentümer die anfallenden Kosten. Wurden bereits Schallschutzfenster eingebaut, besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Kostenrückerstattung.
- Freiwilliger Einbau
Der Regierungsrat genehmigte im Jahr 2003 ein neues Kostentragungsmodell, das Kostenbeiträge über die gesetzliche Pflicht hinaus vorsieht.
Übersicht über Kostenbeiträge
Kostenbeiträge bei lärmempfindlichen Räumen in Wohnungen
≥ 70 dB(A) |
100 %Pflichteinbau |
= 69 dB(A) |
80 % bei freiwilligem Schallschutzfenstereinbau |
= 68 dB(A) |
60 % bei freiwilligem Schallschutzfenstereinbau |
= 67 dB(A) |
40 % bei freiwilligem Schallschutzfenstereinbau |
= 66 dB(A) |
20 % bei freiwilligem Schallschutzfenstereinbau |
≤ 65 dB(A) |
0 % |
Kostenbeiträge bei lärmempfindlichen Räumen in Betrieben (z.B. Büro)
≥ 70 dB(A) |
100 %Pflichteinbau |
= 69 dB(A) |
50 % bei freiwilligem Schallschutzfenstereinbau |
Aufgrund der ausgewiesenen Lärmbelastung wird im konkreten Lärmsanierungsprojekt beim freiwilligen Einbau ein pauschalisierter Beitrag von 20-80% der Kosten eines Standardfensters in Aussicht gestellt.