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Umwelt und Energie

Bohrungen und Grabungen

In besonders gefährdeten Bereichen erfordern Bohrungen und Grabungen eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung (GSchG Art. 19, GSchV Art. 32, KGSchV Art. 28). Die Vorgaben unterscheiden sich abhängig vom Standort und der Art des Eingriffs. Vor jeder Sondierung muss daher geprüft werden, ob sich der Standort in einem besonders gefährdeten Bereich befindet – etwa in einer Grundwasserschutzzone, einem -areal oder dem Gewässerschutzbereich AU. Die entsprechenden Informationen finden Sie auf der kantonalen Gewässerschutzkarte.

Die folgende Tabelle zeigt, wann ein Gesuch für eine gewässerschutzrechtlichen Bewilligung für Bohrungen und Grabungen der Dienststelle Umwelt und Energie erforderlich ist:

Häufig gestellte Fragen

  • Worauf muss geachtet werden, wenn in der Nähe einer Trinkwasserquelle oder eines Pumpwerks gebohrt oder gegraben wird?

    • Auch wenn Eingriffe ausserhalb von Grundwasserschutzzonen stattfinden, können sie trotzdem Quellen oder Pumpwerke negativ beeinflussen. Deshalb empfehlen wir bei Bohrungen im Nahbereich von Trinkwassernutzungen, früh mit der Gemeinde und Wasserversorgung in den Austausch zu gehen – insbesondere bei tieferen Bohrungen.
    • Bei Bohrungen und Grabungen im übrigen Bereich ist ebenfalls Vorsicht geboten, auch wenn hier aufgrund der Gesetzeslage keine gewässerschutzrechtliche Bewilligung notwendig ist. Nahegelegene (private) Quellen oder Wasserfassungen könnten verunreinigt werden oder ein negativer Einfluss auf die Quellschüttung ist möglich. Wir empfehlen mit dem Quellinhaber Kontakt aufzunehmen. Zudem ist mit der Gemeinde abzuklären, ob es eine Baubewilligung braucht.
  • Wie ist das Vorgehen bei Bohrungen für eine thermische Nutzung? Und worauf muss ich für eine Brauch- oder Trinkwassernutzung achten?

    • Wenn eine Bohrung zur Vorabklärung der Grundwasserverhältnisse für eine spätere thermische Nutzung gemacht wird, ist eine Machbarkeitsbeurteilung durch einen Hydrogeologen bei grösseren oder kritischen Bereichen einzureichen. Sollen die Bohrungen für die spätere thermische Nutzung als Brunnen dienen, sind diese im nicht befahrenen Grünbereich zu platzieren. 
    • Bei Bohrungen für eine Brauch- oder Trinkwassernutzung ist eine Vorabklärung beim Team Grundwasser sinnvoll. In der Bauzone gilt zum Beispiel: Die Gemeinde bzw. die Wasserversorgung ist verpflichtet, Wasser bereitzustellen. Gleichzeitig sind die Grundstückseigentümer verpflichtet, dieses Wasser von der Gemeinde/Wasserversorgung zu beziehen.
    • Weitere Informationen zum Vorgehen zur Bewilligung bzw. Konzessionserteilung finden Sie hier.
  • Benötigen Erdwärmesondenbohrungen ebenfalls eine Bewilligung?

    • Ja, das Gesuch für Erdwärmesondenbohrungen finden Sie hier.
  • Benötigen Bauten und Anlagen ebenfalls eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung?

    • Ja, Bauten und Anlagen benötigen eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung. Weitere Informationen finden Sie hier
  • Brauche ich eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung bei Bohrungen und Grabungen auf belasteten Standorten?

    • Auf belasteten Standorten im Gewässerschutzbereich AU ist aufgrund der Gefährdungssituation jede Sondierung, die bis ins Grund- bzw. Schichtwasser reichen könnte, bewilligungspflichtig. Im übrigen Bereich ist keine gewässerschutzrechtliche Bewilligung notwendig. Bei Unklarheiten zu Sondierungen auf belasteten Standorten nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Weitere allgemeine Informationen zu belasteten Standorten finden Sie hier.

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