Gestützt auf § 19 des kantonalen Energiegesetzes (KEnG) vollzieht die Dienststelle Umwelt und Energie die kantonalen Grossverbraucher-Bestimmungen.
Als Grossverbraucher gelten Energiebezüger, die einen jährlichen Elektrizitätsbedarf von mehr als 0.5 GWh (500‘000 kWh) und / oder einen jährlichen Wärmebedarf von mehr als 5 GWh aufweisen. Das Grossverbrauchermodell dient dazu, die Energieeffizienz der betroffenen Unternehmen mit der Umsetzung wirtschaftlicher Massnahmen zu steigern. Um ein Wirtschaftswachstum nicht zu verhindern, werden bewusst Effizienzsteigerungen gefordert und keine absoluten Reduktionen. Zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben bieten sich zwei Wege an:
Universalzielvereinbarung
Grossverbraucher können mit einer vom Bund beauftragten Agentur – act Cleantech Agentur Schweiz oder Energieagentur der Wirtschaft (EnAW) – eine Universalzielvereinbarung abschliessen. Siehe auch Vollzugswege.
Energieverbrauchsanalyse
Wird keine Universalzielvereinbarung abgeschlossen, kommt das behördliche Vollzugsinstrument der Energieverbrauchsanalyse zum Tragen. Siehe auch Vollzugswege.