Mit Inkrafttreten des Massnahmenplans II Luftreinhaltung, Teilplan Ammoniak am 1. Juli 2020, müssen alle offenen Güllelager im Kanton Luzern bis zum Jahr 2030 abgedeckt werden. Die dauerhaft wirksame Abdeckung von Behältern zur Lagerung von flüssigen Hof- und Recyclingdünger bewirkt eine Verminderung der Emissionen von Ammoniak und Gerüchen.
Die Schweizer Landwirtschaft emittiert immer noch doppelt so viel Ammoniak als ökologisch zulässig wäre. Während die Verursachergruppe „Industrie/Verkehr“ die Emissionen in den letzten 40 Jahren um 70 % zu reduzieren vermochte, ist es der Landwirtschaft bis heute erst gelungen, ihre Emissionen um knapp 30 % zu verringern. Für die Luzerner Landwirtschaft ist dies eine zentrale Herausforderung, da sie schweizweit zu den grossen Emittenten von Ammoniak zählt.
Bis 2030 sollen daher mittels den Massnahmen des Massnahmenplanes II die Ammoniakemissionen aus der Landwirtschaft im Kanton Luzern um 20 % gegenüber dem Referenzjahr 2014 reduziert werden. Die grösste Wirkung haben die Abdeckung der Güllelager (M1) und die emissionsmindernde Gülleausbringung (M6) mit einem Reduktionspotenzial von rund 800 Tonnen Ammoniak. Das sind 70 % aller technischen und betrieblichen Massnahmen, die zum angestrebten Zielwert von maximal 3633 Tonnen NH3-N-Emissionen pro Jahr beitragen.
Die Pflicht zur Abdeckung offener Güllelager ist in der Luftreinhalteverordnung (LRV) ab 2022 festgehalten, wobei eine Übergangsfrist zur Umsetzung von sechs bis acht Jahren vorgesehen ist. Da die Emissionen im Kanton Luzern im Vergleich zur restlichen Schweiz jedoch sehr hoch und sehr viele ungedeckte Güllelager vorhanden sind, soll die Umsetzung im Kanton Luzern gestaffelt in drei Prioritäten erfolgen mit Abdeckfristen bis 2025, 2027 und 2030. Die am stärksten emittierenden Anlagen müssen dabei zuerst abgedeckt werden. Personen, welche ein Güllelager bewirtschaften, werden vom Kanton mit einer Verfügung zur Sanierung aufgefordert, wobei vorgängig das rechtliche Gehör gewährt wird.
Generell gilt die Abdeckung von Güllelagern seit 2011 als Stand der Technik. In Frage kommen dauerhaft wirksame Abdeckungen, wie im kantonalen «Merkblatt Abdeckung Güllelager» erläutert.
Für die Umsetzung dieser Massnahme ist die Dienststelle Umwelt und Energie (uwe) zuständig.
Im Rahmen der Investitionshilfen in der Landwirtschaft können für die Abdeckung von bestehenden Güllelagern Beiträge gesprochen werden. Die Zuständigkeit für ein «Beitragsgesuch Abdeckungen von bestehenden Güllelager» liegt bei der Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa).
Alle relevanten Dokumente und weiterführende Informationen finden Sie hier.