Boden ist eine wichtige Lebensgrundlage und eine nicht erneuerbare Ressource.
Der qualitative Bodenschutz hat das Ziel, den Boden vor schädlichen Veränderungen zu schützen. Dafür folgt das Umweltschutzgesetz (USG) dem Vorsorgeprinzip. Das heisst, dass Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen sind (Art. 1 USG). Für die Dienststelle Umwelt und Energie als zuständige kantonale Vollzugsbehörde ergeben sich daraus Aufgaben in der Bodenüberwachung und der Prävention von Bodenschäden. Das USG verlangt Massnahmen gegen chemische, physikalische und biologische Bodenbelastungen zum langfristigen Erhalt der Bodenfruchtbarkeit.
Die haushälterische Nutzung des Bodens, der so genannte quantitative Bodenschutz, ist im Raumplanungsgesetz (RPG) festgeschrieben. Mit der am 1. Mai 2014 in Kraft getretenen Änderung des RPG soll dem Verlust von Kulturland weiter Einhalt geboten werden.