Bodenverwertung

Abgetragene Ober- und Unterböden müssen gemäss den Vorgaben in Art. 18 der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) möglichst vollständig als Boden verwertet werden.

Die vorgesehene Verwertung ist anhand des Onlineformulars Bestätigung der Verwertung von abgetragenem Ober- und Unterboden zu melden. Unbelasteter Ober- und Unterboden kann für Umgebungsgestaltungen, für Rekultivierungen oder Aufwertungen von Landwirtschaftsböden, im Gartenbau oder in Gärtnereien eingesetzt werden.

Ist eine Terrainveränderung geplant: Terrainveränderung zur Bodenverbesserung 

Verwertung von Aushubmaterial Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone

Aushubmaterial kann vor Ort verwertet werden, sofern dazu eine Notwendigkeit besteht.

Das Aushubmaterial muss folgende Kriterien erfüllen:

  • Das Aushubmaterial ist unverschmutzt (gemäss VVEA Anhang 3 Ziffer 2)
  • Es wird kein zusätzliches Aushubmaterial von anderen Baustellen zugeführt
  • Die geplante Terrainveränderung muss im Baugesuch des Neubaus, bei welchem das Aushubmaterial anfällt, beantragt werden.

Entsprechende Verwertungsabsichten bzw. Terrainveränderungen können unter den folgenden Voraussetzungen bewilligt werden:

  • Die Terrainveränderung befindet sich in unmittelbarer Umgebung der Gebäude und es wird eine Notwendigkeit im Zusammenhang mit dem projektierten Neubau geltend gemacht. Entsprechende Terrainveränderungen sind hinsichtlich einer möglichst geringfügigen Beanspruchung von gewachsenem Boden zu optimieren und nachvollziehbar zu begründen.