Fruchtfolgeflächen (FFF) sind für die landwirtschaftliche Nutzung besonders gut geeignetes, ackerfähiges Kulturland. Zur Sicherung der Ernährungsbasis legt der Bund im Sachplan FFF für jeden Kanton den zu erhaltenden Mindestumfang an FFF fest. Gemäss der Planungs- und Bauverordnung des Kantons Luzern sind bei Einzonungen von FFF flächengleiche Ersatzmassnahmen (FFF-Kompensation) zu leisten.
Ausserhalb der Bauzonen gelten für die Beanspruchung von FFF (für landwirtschaftliche, ebenso wie für nichtlandwirtschaftliche Vorhaben) dieselben Grundsätze wie für Einzonungen. Solche Bauten und Anlagen sind möglichst ausserhalb von FFF zu erstellen.
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