Biosicherheit in der Umwelt

Organismen dürfen nur dann in die Umwelt gebracht werden, wenn diese, ihre Stoffwechselprodukte und Abfälle weder Menschen, Tiere und Umwelt gefährden noch die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung beeinträchtigt. 
Der Umgang mit pathogenen, gentechnisch veränderten oder gebietsfremden Organismen in der Umwelt regelt die Freisetzungsverordnung (FrSV). Es wird dabei zwischen dem gewollten Umgang (z.B. Feldversuch, Anbau, Verkauf) und dem nicht gewollten Umgang (z.B. Einschleppung/Ausbreitung invasiver Neobiota) unterschieden.

Freisetzungsversuche

Bewilligungsgesuche für Freisetzungsversuche mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen oder mit gebietsfremden wirbellosen Kleintieren sind beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) einzureichen. 

Inverkehrbringen 

Bewilligungsgesuche für pathogene Organismen oder gebietsfremde wirbellose Kleintiere sind beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) einzureichen. 

Der Bundesrat hat am 30.6.2021 beschlossen, am Verbot des Anbaus gentechnisch veränderter Organismen festzuhalten. Da insbesondere im Hinblick auf neue gentechnische Verfahren noch Unklarheiten bestehen, wurde das Moratorium bis Ende 2025 verlängert.

Zuständigkeiten und Ansprechpartner bei der Freisetzungsverordnung