Um die Lärmbelastung zu beurteilen und zu begrenzen, legt die Gesetzgebung Planungswerte, Immissionsgrenzwerte und Alarmwerte für verschiedene Lärmarten fest:
Planungswerte gelten für die Errichtung von neuen lärmerzeugenden Anlagen (Art. 7 LSV ) und für die Ausscheidung und Erschliessung von Bauzonen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen (Art. 29 und 30 LSV).
Immissionsgrenzwerte gelten für bestehende lärmerzeugende Anlagen (Art. 8 LSV) und für die Baubewilligung von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen (Art. 31 LSV).
Alarmwerte dürfen bei neu erstellten Anlagen in keinem Fall überschritten werden und sind ein Kriterium für die Dringlichkeit von Sanierungen.
Die Belastungsgrenzwerte sind für reine Wohngebiete strenger als für Zonen, in denen auch gewerbliche Aktivitäten erlaubt sind. In der Nacht gelten tiefere Grenzwerte als am Tag.
Lärmbeurteilung
Die Lärmbelastung wird nicht dort beurteilt, wo der Lärm entsteht, sondern immissionsseitig. Ermittelt wird in einem lärmempfindlichen Raum, in der Mitte eines offenen Fensters. (Zu den lärmempfindlichen Räumen gehören u.a. Wohn-, Ess- und Schlafzimmer, Schul- und Hotelzimmer sowie Büros. Als nicht lärmempfindlich gelten z.B. Küchen ohne Wohnanteil, Badezimmer, Abstellräume und Treppenhäuser.)
Für die Beurteilung ist jeweils nicht die maximal auftretende Lärmbelastung massgebend, sondern ein über das Jahr berechneter Durchschnitt, der sogenannte Beurteilungspegel.