Umwelt und Energie

Abwasser

1967 ging im Kanton Luzern die erste grössere Abwasserreinigungsanlage (ARA) in Betrieb. Heute sind etwa 98 Prozent der Siedlungen mit ihren Industrie- und Gewerbeanlagen an eine ARA angeschlossen.

Die Ziele für eine optimal funktionierende Abwasserbewirtschaftung der Zukunft sind gesetzt. Die Abwasserentsorgung soll ganzheitlich organisiert und professionell geführt sein und umfasst alle Stufen "von der Haustür bis ins Gewässer". Das Abwasser soll in grossen, leistungsfähigen ARA gereinigt werden. Die Vorreinigung des Industrie- und Gewerbeabwassers soll auf zeitgemässe Art in den Betrieben erfolgen, und Vereinbarungen mit den Branchen fördern das eigenverantwortliche Handeln der Betriebe.


Aktuelles

Werterhalt Abwasseranlagen

Die neue Richtlinie zur Kalkulation der Werterhaltungskosten von Abwasseranlagen wurde im April 2019 vom Regierungsrat genehmigt. Sie ersetzt die Richtlinie „Finanzierung der Abwasserbeseitigung“ vom Oktober 2004. Die neue Richtlinie gilt für die Gemeinden ab sofort für die Kostenanalyse zur Berechnung der Rückstellungen. Bei der Überprüfung der Rückstellungen durch die Finanzaufsicht Gemeinden wird die neue Richtlinie erst angewendet, wenn auch die Kostenanalyse bereits nach der neuen Richtlinie durchgeführt wurde.

Neue Richtlinie zur Kalkulation der Werterhaltungskosten von Abwasseranlagen
zur uwe-Seite "Finanzierung der Abwasserbeseitigung" 
Kontrollliste zur Überprüfung der Rückstellung (Webseite Finanzaufsicht Gemeinden, zu "Siedlungsentwässerung scrollen)

Konzept zur Elimination von Mikroverunreinigungen

Mit dem Abwasser gelangen trotz gutem Ausbaustandard der Abwasserreinigung auch sogenannte Mikroverunreinigungen (MV) wie Medikamentenrückstande oder Korrosionsschutzmittel in die Gewässer. Die eidgenössische Gewässerschutzverordnung (GSchV) schreibt daher vor, dass gewisse grössere Kläranlagen in den nächsten 20 Jahren mit einer zusätzlichen Reinigungsstufe zur MV-Elimination ausgerüstet werden. Das Konzept zur Elimination von Mikroverunreinigungen im Kanton Luzern legt fest, welche Anlagen bis zu welchem Zeitpunkt entsprechende Massnahmen umsetzen müssen.

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