UVP Schema Baubewilligung

Nr. Erläuterungen Gesetzliche Grundlagen
1

Die abschliessende Aufzählung UVP-pflichtiger Anlagetypen ist im Anhang der UVPV zu finden.
Die zuständige Behörde prüft, ggf. nach Rücksprache mit der Dienststelle Umwelt und Energie (DS uwe), die UVP-Pflicht und das massgebliche Verfahren. 
Wichtig: Die UVP ist kein eigenständiges Verfahren. 
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Art. 10b Abs. 2 USG
Art. 9 UVPV
Art. 14 UVPV
Anhang UVPV
UVP-Handbuch BAFU (2009)
2

Anlässlich einer Startsitzung können die Vorgaben der UVP projektspezifisch definiert werden. Auf Wunsch begleitet die DS uwe Gesuchstellende und die zuständige Behörde.
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3

Die Gesuchstellenden klären im Rahmen einer Voruntersuchung ab, inwiefern die geplante Anlage die Umwelt voraussichtlich belastet. In einer Relevanzmatrix sind die Auswirkungen des Vorhabens darzustellen.

Werden in der Voruntersuchung die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt und die Umweltschutzmassnahmen abschliessend ermittelt und dargestellt, so gilt die Voruntersuchung als Bericht. Die Ergebnisse der Voruntersuchung stellen dann den UVB für die Hauptuntersuchung dar, welcher mit den Unterlagen bei der Einleitung des massgeblichen Verfahrens der zuständigen Behörde eingereicht werden muss.
Wichtig: Es obliegt alleine der DS uwe zu entscheiden, ob eine Voruntersuchung als UVB gilt. 

Sind hingegen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten, welche zu gegebenem Zeitpunkt noch nicht abschliessend beurteilt werden können, so ist ein Pflichtenheft für die Hauptuntersuchung zu erstellen.
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Art. 10b Abs. 3 USG
Art. 8 Abs. 1 lit. a UVPV
Art. 8a Abs. 1 UVPV
Art. 9 und 10 UVPV
4

Die DS uwe erstellt, basierend auf Stellungnahmen aus der internen Vernehmlassung und den eingegangenen Mitberichten anderer Dienststellen, eine koordinierte Stellungname zur Voruntersuchung und Pflichtenheft. Sie verlangt allfällige Ergänzungen.
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Art. 8 Abs. 2 UVPV

5

Die zuständige Behörde entscheidet über die Anträge aus der Stellungnahme und leitet diese den Gesuchstellenden weiter.
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6

Die Gesuchstellenden erarbeiten den UVB. Insbesondere sind die Stellungnahmen zur Voruntersuchung und Pflichtenheft sowie die Richtlinien des BAFU zu berücksichtigen.
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Art. 10b Abs. 2 USG
Art. 9 UVPV
UVP-Handbuch BAFU (2009)
7

Der UVB und die dazugehörigen Gesuchunterlagen zum Projekt müssen gleichzeitig bei der zuständigen Behörde eingereicht werden. Falls die Vollständigkeit gegeben ist, veranlasst die zuständige Behörde die Auflage und Ausschreibung im Kantonsblatt. 
Mit diesem Schritt beginnt das ordentliche, massgebliche Verfahren. 
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Art. 15 UVPV
8

Mit der öffentlichen Auflage startet die DS uwe mit der Beurteilung des UVB, führt eine formelle und materielle Prüfung der Unterlagen durch und verlangt ggf. Nachreichungen fehlender Dokumente. Sind die Unterlagen komplett, startet sie die interne Vernehmlassung und lädt andere Dienststellen zum Mitbericht ein.
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9

Während der Auflagefrist der öffentlichen Auflage kann zum Baugesuch und UVB Stellung genommen werden. Dies führt möglicherweise zu (Einsprache-) Verhandlungen mit betroffenen Parteien gem. Art. 29dbis USG.

Beschwerdeberichtige Organisationen nach Art. 55 USG beteiligen sich am Einspracheverfahren, ansonsten verlieren sie gem. Art. 55b Abs. 2 ihr Beschwerderecht. Wer in der öffentlichen Auflage keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
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Art. 29dbis USG
Art. 55 USG
Art. 55b Abs. 2 USG
10

Zu den Ergebnissen der öffentlichen Auflage bzw. zu den Resultaten des Einspracheverfahrens nimmt die DS uwe Stellung oder koordiniert die Stellungnahmen anderer Dienststellen, um sie in der Gesamtbeurteilung des UVBs zu integrieren.
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11

Die DS uwe verfasst eine Gesamtbeurteilung mit Bedingungen und Auflagen basierend auf den eingegangenen Mitberichten und stellt diese innert Frist der zuständigen Behörde zu.
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Art. 13 Abs. 4 UVPV
§ 48 USV

12

Die zuständige Behörde führt allfällige (Einsprache-) Verhandlungen mit den Gesuchstellenden, sofern während der öffentlichen Auflage Einsprachen eingegangen sind.
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13

Die zuständige Behörde entscheidet über Anträge der DS uwe und prüft, ob das Vorhaben den Vorschriften über den Schutz der Umwelt (Art. 3 USG) entspricht. Sie nimmt somit die eigentliche Prüfung der Umweltverträglichkeit vor. 
Entspricht das Projekt nicht diesen Vorschriften, übernimmt sie die Bedingungen und Auflagen der DS uwe, welche notwendig sind, damit das Projekt bewilligungsfähig wird. Weicht die Gemeinde von der Beurteilung ab, ist dies in den Erwägungen zum Entscheid über das Baugesuch zu begründen.

Gleichzeitig entscheidet sie über die eingegangenen Einsprachen und erteilt die eigenen Bewilligungen zum Projekt. Sie muss diese mit den anderen Bewilligungen koordinieren.
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Art. 16 und 18 UVPV
14

Die zuständige Behörde eröffnet den Gesuchstellenden den Entscheid über das massgebende Verfahren sowie das Ergebnis der Beurteilung der Umweltverträglichkeit. Gleichzeitig muss sie publizieren, wo der Bericht sowie der Entscheid eingesehen werden können.
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Art. 15 und 20 UVPV
15

Sowohl die Gesuchstellenden wie auch die Einsprecher und am Verfahren beteiligte beschwerdeberechtigte Organisationen haben die Möglichkeit, den Entscheid bei der nächsthöheren Instanz des Bewilligungsverfahrens anzufechten.
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Art. 55 USG ff.

Beratung UVP

Haben Sie Fragen zur Umweltverträglichkeit Ihres Bauvorhabens, den Anforderungen an den UVB oder zum UVP-Verfahren? 

Kontaktieren Sie das Team Geschäftsstelle und Umweltrecht der Dienststelle Umwelt und Energie des Kantons Luzern.
uvp.uwe@lu.ch