Umwelt und Energie
Ausgefülltes Zusatzformular 10 Gesuch für Bauten im Grundwasser sowie ein hydrogeologischer Bericht mit folgendem Inhalt:
Nein, Bauten unter den mittleren Grundwasserstand sind nicht zulässig und nur in Ausnahmefällen gestattet (GSchV Anhang 4, Ziff. 211). Für eine Ausnahmebewilligung muss nebst einer Interessensabwägung nachgewiesen werden, dass die Durchflusskapazität des Grundwassers mit dem Vorhaben um weniger als 10% vermindert wird.
Sofern das Bauprojekt nicht mehr anderweitig optimiert werden kann (Änderung Fundationskonzept, Weglassen von Pfählen, Veränderung Pfahlraster, etc...), dürfen Kompensationsmassnahmen zur Reduzierung der Durchflussverminderung eingesetzt werden, um die Anforderungen für eine Ausnahmebewilligung (max 10%) zu erfüllen.
Im Baugesuchsverfahren ist das Gesuch für Bauten im Grundwasser zusammen über die Gemeinde einzureichen. Die gewässerschutzrechtliche Bewilligung wird zusammen mit der Baubewilligung durch die Gemeinde ausgestellt (§192a PBG, §61 PBV). Eine Nachreichung ist nicht zulässig.
Bei Bauten im Grundwasser, welche nicht an ein Baugesuchsverfahren gekoppelt sind, ist mit der Gemeinde das Vorgehen abzusprechen.
In einer offenen Baugrube darf das Grundwasser nicht tiefer als der natürliche Niedrigwasserstand abgesenkt werden. In einer geschlossenen Baugrube darf das Grundwasser ausserhalb der Baugrube nicht tiefer als der natürliche Niedrigwasserstand abgesenkt werden (innerhalb der Baugrube tiefer).
Zulässig sind Bohrpfähle (verrohrte Mikropfähle bis Grossbohrpfähle), Fertigbetonrammpfähle, Fertigbetonschraubpfähle, Verdrängungsbohrpfähle, Injektionsrammpfähle, Verpresspfähle, unverrohrte Schneckenortbetonpfähle, Vibrorammpfähle, Vibrobohrpfähle, duktile Gusspfähle.
Nicht zugelassen im Grundwasser sind Jettingpfähle oder Injektionsverfahren (z.B. Kunstharz). Selbstbohrpfahlsysteme sind bei gespannten Verhältnissen oder wenn die Gefahr besteht, Grundwasserstockwerke zu verbinden, ebenfalls nicht zulässig.
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